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News in der Exekutionsordnung: rasch handeln bei Privatkonkurs

07.09.2021

Mit 1.7.2021 ist eine Reform der Exekutionsordnung und der Insolvenzordnung in Kraft getreten[1]. Dabei wurde unter anderem der neue § 49a EO eingefügt, der bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit die Exekutionshandlungen vorläufig hemmt. Die Zahlungsunfähigkeit wird nach Einvernahme der Parteien mit Beschluss festgestellt und nach Eintritt der Rechtskraft öffentlich kundgemacht. Mit dieser Kundmachung werden die Exekutionsverfahren vorerst ruhend gestellt. Bei keiner Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners können die Gläubiger, im Rahmen des Exekutionsverfahrens, einen Insolvenzantrag stellen.

Dieses fortgesetzte Exekutionsverfahren wird in Folge Gesamtvollstreckung[2] genannt. Während der Gesamtvollstreckung kann der Schuldner bis zum Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan beantragen[3]. Dies ist insbesondere deshalb interessant, da die Dauer des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan mit Reform des Insolvenzrechts von 5 auf 3 Jahre reduziert wurde. In den „Genuss“ der kürzeren Dauer kommen allerdings nur jene Schuldner, die innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (Feststellung im Exekutionsverfahren!), die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst beantragen.[4]


[1] BGBl I 86/2021.

[2] § 184a IO.

[3] Vgl § 199 IO.

[4] § 201 Abs 2 IO.

 

 

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