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News: Neuerungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

17.01.2013

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder informiert in einer Zusammenfassung, die von der WKO zur Verfügung gestellt wurde, über Neuerungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:

Schon bisher legt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz fest, dass die Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend zu unterweisen sind. Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich einzelner Arbeitnehmer.

Nach geltendem Recht sind sowohl arbeitsbedingte physische als auch psychische Belastungen im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dieses wird durch die Novelle des ASchG ausdrücklich klargestellt und die Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen wird im Rahmen der Grundsatzbestimmungen (z.B. in § 2 ASchG Begriffsbestimmungen, § 4 ASchG Arbeitsplatzevaluierung, § 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung) genannt.

Eine Ausweitung der gesetzlichen Präventionszeit erfolgt ausdrücklich nicht. In der Praxis sind es meist Sicherheitsfachkräfte bzw. Arbeitsmediziner, die die Evaluierung auch hinsichtlich psychischer Belastungen durchführen. Diesbezüglich gibt es keine Änderung und es ist auch künftig nicht zwingend erforderlich, Arbeitspsychologen beizuziehen.

Die Ausbildung von Arbeitsmedizinern wird um 30 Unterrichtseinheiten erweitert. Der Ausbildungsinhalt soll verstärkt arbeits- und organisationspsychologische Fragen umfassen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass Sicherheitsvertrauenspersonen (als solche dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden) Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sind.

Präventivfachkräfte müssen dem Arbeitgeber einen schriftlichen Tätigkeitsbericht abgeben, wenn kein Arbeitsschutzausschuss besteht. Nunmehr besteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob ein Arbeitsschutzausschuss besteht oder nicht.

Es erfolgen Anpassung bei den Regelungen über Arbeitsstoffe an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: nach geltendem Recht (§ 41 Abs. 2 ASchG) müssen Arbeitgeber die Eigenschaften der von ihnen verwendeten Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Ar-beitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 ASchG einstufen. Diese Eigenschaften gemäß § 40 ASchG orientieren sich am Chemikalienrecht (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996). § 5 ChemG 1996 ordnet seit der ChemG-Novelle 2009 an, dass eine Einstufung nach der CLP-VO die Einstufung nach ChemG ersetzt. Nunmehr wird geregelt, welche dieser Schutzbestimmungen für die nach der CLP-VO eingestuften Arbeitsstoffe jeweils zu gelten haben.
 

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