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News zur Jahresabschlusserstellung

05.11.2012

Zu nicht unerheblichen Ergebnisverschlechterungen kann die Realzinsentwicklung bei der Berechnung der Personalrückstellungen in Ihrem Jahresabschluss führen: der verwendete Zinssatz könnte zu ändern sein, und das kann zu einer ungeplanten Ergebnisbelastungen führen.

Zur Bilanzierung der Verpflichtungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder bestehen  Hinweise in Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei eine Überarbeitung der derzeit bestehenden Fachgutachten insbes. auch im Zusammenhang mit der Realzinsentwicklung in Arbeit ist:

  • Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (KFS/RL 2),
  • Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (KFS/RL 3) und
  • Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung von Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (KFS/RL 2/3)

Daraus ergibt sich derzeit im Wesentlichen, dass unternehmensrechtliche Personalrückstellungen mit einem langfristig erzielbaren Realzinssatz zu berechnen sind.  Dieser lag aufgrund von Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zwischen 3% und 4 %. Der Realzinssatz ist der Nominalzinssatz abzüglich der Inflationsrate. In den letzten Jahren gab es erhebliche Schwankungen bei den Zinssätzen. Insbesondere seit dem Jahr 2010 sind diese deutlich gesunken. Im September 2012 betrug der Realzinssatz in Österreich rund 2 %.

Aus diesem Grunde scheint die Verwendung eines in der Praxis nicht unüblichen bisher verwendeten Realzinssatzes von 4 % für die Berechnung der Personalverpflichtungen zum Bilanzstichtag 31.12.2012 fragwürdig.

Die Senkung des Rechnungszinssatzes würde zu einer Erhöhung der Rückstellung über die GuV, also ergebnisverschlechternd in jenem Geschäftsjahr, in dem die Änderung stattgefunden hat, führen. Eine Verteilung dieser Ergebnisverschlechterung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig im Rahmen der Vorarbeiten für den Jahresabschluss mit Ihrem Wirtschaftsprüfer, Bilanzersteller oder auch Versicherungsmathematiker in Verbindung zu setzen, um eine angemessene Vorgehensweise sicherzustellen.

 

 

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