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Positiv: Neue mildere Strafregelungen bei Lohn- und Sozialdumping

02.12.2021

Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG[1] in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen[2]  hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.




[1]  BGBl I Nr 174/2021.

[2]  VwGH Ra 2021/11/0033, 0034 vom 12.10.2021 und VwGH Ra 2019/11/0015, 0016 vom 12.10.2021.

 

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