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Tax Alert

27.02.2014

Wir dürfen Sie auf eine wichtige Gesetzänderung aufmerksam machen, die ab 01.07.2014 in Kraft treten wird (wir haben diese in unserem früheren Tax News bereits angekündigt). Die Regelung betreffend die sog. wiederkehrenden Leistungen (wie z.B. dauerhafte Vermietung) wurde neu geregelt. Gemäß der bisherigen Regelung waren die Rechnungen der wiederkehrenden Leistungen so auszustellen, dass das Leistungsdatum mit der Fälligkeit übereinstimmen sollte, also die umsatzsteuerliche Leistung galt als am Tag der Fälligkeit  erbracht.

Laut der ab 01.07.2014 gültigen Regelung gilt als Leistungsdatum der letzte Tag der Verrechnungsperiode. Die Neuregelung kann einen Cash-Flow-Bedarf verursachen, anderseits erfordert sie eine Abänderung der Vorgehensweise der Fakturierung.

1. Cash-Flow

Durch die Neuregelung kann im August 2014 bzw. im Oktober 2014 (im Falle der Quartalserklärungspflicht für das III. Quartal, bis 20. Oktober) eine doppelte Umsatzsteuerzahlungspflicht entstehen.
Am Besten können die Auswirkungen durch ein Beispiel dargestellt werden: Rechnungserstellung: jeweils am Ende des abgerechneten Monats; Zahlungsfrist: 8 Tage.
Sollte die Juni-Miete am Ende Juni, mit der Fälligkeit vom 08.07.2014 fakturiert werden, dann gilt als Leistungsdatum der 08. Juli als Tag der Fälligkeit noch nach der alten Regelung. Die Juli-Miete ist schon gemäß der neuen Regelung zu fakturieren, also das Leistungsdatum ist der 31. Juli, unabhängig davon, dass die Fälligkeit der 08. August ist. Im Ergebnis ist die Umsatzsteuer sowohl für die Juni- als auch für die Juli-Miete im August (Umsatzsteuerzahlungspflicht bis 20.08.) zu entrichten.

2. Anpassung der Vorgehensweise der Fakturierung

Ab 01.07.2014 sind die Rechnungen für wiederkehrende Dienstleistungen so zu erstellen, dass das umsatzsteuerliche Leistungsdatum jeweils der letzte Tag der Verrechnungsperiode ist. Sollte die Verrechnungsperiode länger als 1 Jahr sein, dann entsteht das umsatzsteuerliche Leistungsdatum gesetzlich verpflichtend am letzten Tag des aktuellen Jahres. Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tage nach dem Leistungsdatum zu erstellen.

Sollte die Verrechnung im Voraus erfolgen (z.B. wird die Oktober-Miete bereits im September belastet), dann ist die eingegangene Zahlung als (100%ige) Anzahlung zu behandeln, weil diese vor dem Tag der umsatzsteuerlichen Leistung eingegangen ist. Daher kann – abweichend vom bisherigen Verfahren – im Voraus keine (Miet-)Rechnung mehr erstellt werden. Es ist daher zunächst eine Zahlungsanforderung (kein Steuerbeleg!) zu versenden und nach dem Eingang der Zahlung (mit dem Leistungsdatum ist gleich Datum des Zahlungseingangs) eine Anzahlungsrechnung zu erstellen. Noch offen ist die Frage, ob jeweils zusätzlich auch eine Schlussrechnung erforderlich ist (z.B. monatlich), oder außer der Anzahlungsrechnung in diesem Fall keine weitere (Miet-)Rechnung zu erstellen sein wird. Diesbezüglich erwarten wir noch offizielle Stellungnahmen der Finanzverwaltung. Laut der veröffentlichten Meinung einiger Experten der ungarischen Finanzbehörde ist gegen die Vorgehensweise dann nichts einzuwenden, wenn nur EINE Rechnung zum Monatsende erstellt wird, in der gesondert die Leistung (Miete) UND die Anzahlung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie das Leistungsdatum der Anzahlung und das Leistungsdatum der eigentlichen Leistung (Miete) angeführt sind.

Die Telekommunikationsleistungen und öffentliche Versorgungsleistungen (wie Gas, Strom,…) bleiben von dieser Änderung unberührt, sie werden nach wie vor gemäß der „alten” Regelung fakturiert (d.h. Leistungsdatum = Tag der Fälligkeit).
 

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