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Tax Alert

Werbungssteuergesetz,Steuerpflichtige Tätigkeit Steuersubjekte Steuerbemessungsgrundlage Werbungssteuersatz
25.08.2014

Das Gesetz Nr. XXII. des Jahres 2014 über die Werbungssteuer ist am 15. August 2014 in Kraft getreten. Steuerpflichtige Tätigkeit ist die Veröffentlichung von Werbungen durch Mediendienstleister, durch die Presse, durch öffentliche  Freilichtwerbeträger, durch Fahrzeuge, gedruckte Material, Immobilien und Internet. Steuersubjekte sind die Personen oder Organisationen, die durch die Veröffentlichung der Werbung ein Einkommen erzielen, oder die Werbung für ihren eigenen Nutzen (betreffend eigene Produkte, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeit, eigener Name, eigene Erscheinung des Unternehmers) veröffentlichen. Steuersubjekt kann auch der Auftraggeber der Werbeleistung sein, wenn der Dienstleister keine Erklärung zu seiner Werbungssteuerpflicht oder über die Steuerfreiheit gibt. Die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage wird durch den Gegenwert der ohne Erklärung in Anspruch genommenen Dienstleistung erhöht. Die Werbungssteuer ist auch durch einen ausländischen Mediendienstleister zu entrichten, wenn er einen ungarischsprachigen Medieninhalt mindestens in der Hälfte seiner Sendezeit in Ungarn sendet.

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Nettoumsatz aus der steuerpflichtigen Tätigkeit. Die Steuerbemessungsgrundlage des Dienstleisters ist durch die Marge der Werbeverkaufsagentur zu erhöhen, wenn die Agentur als verbundenes Unternehmen des Dienstleisters anzusehen ist. Im Falle von Eigenwerbung gelten die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werbungen als Steuerbemessungsgrundlage. Bei verbundenen Unternehmen ist die Steuerbemessungsgrundlage auf Gruppenebene festzulegen.

Der Werbungssteuersatz ist stufenweise progressiv. Der Steuersatz liegt bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von HUF 500 Mio. pro Jahr bei 0%, darüber hinaus bei 1%, 10%, 20%, 30%, bzw. 40%. Der höchste Steuersatz ist über einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von mehr als HUF 20 Milliarden zu entrichten. Sollte der Auftraggeber nicht über die Erklärung des Dienstleisters verfügen, dann hat er 20% Werbungssteuer auf den Teil des Gegenwerts der bestellten Werbeleistung, der HUF 2,5 Mio. übersteigt, zu entrichten.

Im Gesetz wurde sowohl eine Jahressteuererklärungspflicht als auch die Pflicht der Meldung und Bezahlung von Steuervorauszahlungen und Auffüllung der Steuervorauszahlung vorgeschrieben. Von dieser Pflicht sind diejenigen befreit, die keine Werbungsteuer zu entrichten haben. Die Steuervorauszahlung für 2014 ist bis zum 20. August 2014 festzulegen und zu melden, sowie in zwei gleichen Raten bis zum 20. August und 20. November 2014 zu entrichten.

Die Werbungssteuerbemessungsgrundlage des Steuerjahrs 2014 kann um 50% der Verlustvorträge vermindert werden, aber nur in dem Fall, in dem das Ergebnis vor Steuer in dem in 2013 beginnenden Geschäftsjahr null oder negativ war. Die in Anspruch genommenen Verlustvorträge sind in der Anwendung des Körperschaftssteuergesetzes als verwendet zu betrachten.

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