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Tax News: 2. Wartungserlass zu den LStR

10.02.2015

Mit der Veröffentlichung[1] des 2. Wartungserlasses 2014 wurden folgende wichtige Änderungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet:

Sachbezug  für Privatnutzung eines Dienstautos

  • Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz werden ausgehend von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges 1,5% (0,75%), max € 720 (€ 360) als Sachbezug versteuert. Nun wird klargestellt, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten zählt. Ein portables Navigationsgerät bleibt unberücksichtigt.[2]
  • Entgegen der bisherigen Regelung für Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Dienstauto sollen künftig laufende und einmalige Kostenbeiträge nun vor Berechnung des Höchstbetrages (€ 720 / € 360) in Abzug gebracht werden.[3]


Sachbezug für Privatnutzung eines Abstellplatzes

  • Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes stellt einen Sachbezug dar, der mit monatlich € 14,53 bemessen wird. Die bisherige Einschränkung auf taxativ aufgezählte Städte wurde gestrichen. Nunmehr ist der Sachbezug immer dann anzusetzen, wenn das Abstellen eines Kfz auf öffentlichen Verkehrsflachen gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Abstellplatz innerhalb der Gebührenzone liegt.[1]

Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter

  • Die vom Arbeitgeber an Belegschaftsvertreter vergüteten Reisekosten stellen steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zu dieser Höhe können Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenvergütungen (unter Beachtung der Erlangung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit) als Werbungskosten angesetzt werden.[2]

Pharmavertreter erhalten kein Vertreterpauschale mehr

  • Pharmareferenten und –vertreter iSd Arzneimittelgesetzes werden als Vertreter iSd VO gestrichen, da bei dieser Berufsgruppe das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften nicht gegeben ist.[3] Arbeitnehmern, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, steht ein pauschaler Werbungskostenabzug iHv 5% der Einnahmen, max € 2.190, zu.

Kostenlose Kontoführung für Bankangestellte kein Sachbezug

  • Wenn für (ehemalige) Mitarbeiter von Bankinstituten bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung wie beim Arbeitgeberbetrieb möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung keinen steuerbaren Sachbezug dar.[4]

Spendenhöchstbetrag

  • Seit der Veranlagung 2013 sind Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger als Sonderausgaben bis maximal 10% der Gesamteinkünfte (nach Verlustausgleich) abzugsfähig. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte auch solche Einkünfte erfasst, für die Österreich nach dem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht.[5]



[1] Rz 197ff LStR 2002.

[2] Rz 700 LStR 2002.

[3] Rz 406 LStR 2002.

[4] Rz 222e LStR 2002.

[5] Rz 586 LStR 2002.


[1] BMF 17.12.2014, BMF-010222/0084-VI/7/2014.

[2] Rz 181 LStR 2002.

[3] Rz 186ff LStR 2002.

[4] Rz 197ff LStR 2002.

 

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