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Tax News: ab jetzt hat die Zahlun­gen an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen

23.02.2016

Die Neuregelung[1]ist erstmals auf Steuerzahlun­gen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.

Die elektronische Überweisung ist einem Steu­erpflichtigen zumutbar, wenn er

  • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt

UND

  • über einen Internet-Anschluss verfügt.

Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System ver­wendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

  • im Wege der Funktion „Finanzamtszah­lung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,

oder

  • im Wege des „eps“- Verfahrens („e-pay­ment standard“), das im System Finanz­Online zur Verfügung steht.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den her­kömmlichen Zah­lungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatz­steuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.

Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektro­nische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Eine Beschreibung des eps-Verfahrens finden Sie im Internet unter:

https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf




[1] BGBl II 2016/46 vom 16. 2. 2016

 

 

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