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Tax News: Abgabenänderungsgesetz 2012 in der Pipeline/Einkommensteuer

04.09.2012

 

Bescheidberichtigung

Derzeit ermöglicht eine Bestimmung in der BAO eine Bescheidberichtigung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wenn sich ein steuerlicher Sachverhalt entweder nicht oder doppelt auswirken würde (zB Berücksichtigung einer unterlassenen Rückstellung). Nunmehr soll diese Bestimmung in der BAO wieder gestrichen werden und in ähnlicher Form ins Einkommensteuergesetz iZm der Bilanzberichtigung aufgenommen werden. Der sachliche Anwendungsbereich wird damit auf das Einkommen – und Körperschaftsteuergesetz eingeschränkt. Im Interesse der Besteuerung des richtigen Totalgewinns soll eine steuerwirksame Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Zeiträumen möglich werden. Die neue Bestimmung, welche ab 1.1.2013 in Kraft treten soll und erstmals auf Verstöße der Wirtschaftsjahre ab 2003 anzuwenden sein wird, soll aber nicht nur für Bilanzierende sondern auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.

Spendenabzug

Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden soll künftig auf den Gewinn bzw Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres (und nicht wie bisher auf das Vorjahr) bezogen werden. Weiters sollen Dachverbände zur Förderung des Behindertensports in die Systematik der Liste der spendenbegünstigten Organisationen einbezogen werden. Zur besseren Dokumentation soll auf Verlangen des Spenders durch die Spendenorganisation eine Spendenbestätigung ausgestellt werden.

Grundstücksbesteuerung

  • Werden private Grundstücke des „Altvermögens“ in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind diese  – mit Ausnahme des Grund und Bodens – mit dem Teilwert zu bewerten. Bei einer späteren Veräußerung sind die vor der Einlage angefallenen stillen Reserven nach den Regeln für Altvermögen zu versteuern (dh mit 3,5 % des Teilwertes). Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern.
  • Diese Grundsätze sollen auch im außerbetrieblichen Bereich im Falle der erstmaligen Nutzung (Vermietung) eines Gebäudes des „Altvermögens“ gelten. Bei Gebäuden des Neuvermögens sollen bei erstmaliger Nutzung die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die AfA sein.
  • In Hinblick auf eine anderslautende UFS-Entscheidung soll klargestellt werden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich als Veräußerung des anteiligen Vermögens der Gesellschaft gilt. Damit entfällt die Möglichkeit, einen im Privatvermögen gehaltenen Mitunternehmeranteil nach Ablauf der einjährigen Spekualtionsfrist steuerfrei zu veräußern.
  • Fließt der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern oder im Privatbereich in Form einer Rente zu, steht der besondere Steuersatz von 25 % nicht zu. Die Rentenzahlungen unterliegen ab Überschreiten der Anschaffungskosten des Grundstücks dem Tarifsteuersatz.

Sonstige Änderungen

  • Der Unterhaltsabsetzbetrag soll bereits bei der Veranlagung für 2012 nur für Kinder berücksichtigt werden können, die sich im Inland, in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Für Kinder, die sich in Drittstaaten (ausgenommen Schweiz) aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
  • Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen.
  • Auch die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) in Zusammenhang mit der Forschungsprämie soll elektronisch erfolgen.
     

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