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Tax News: Änderung der Abschreibungsregeln

26.03.2016

Die Novelle des Einkommensteuergesetzes Nr. 253/2015 GSl. formuliert genauer die Abschreibungsregeln bei vermietetem Sachvermögen nach der Beendung des Abschreibungszeitraums:

- falls der Steuerzahler nach der Beendung des Abschreibungszeitraums das Sachvermögen für eigene Tätigkeit benutzt, setzt er die Abschreibungen in Höhe der jährlichen Abschreibung, berechnet als Verhältnis von Eingangspreises und Abschreibungszeitraum, an,

- falls der Steuerzahler das Sachvermögen weiter vermietet, setzt er die Abschreibungen in Höhe der Erträge aus der Vermietung an.

Vor der Novelle galt, dass die Abschreibungen beim vermieteten Sachvermögen nur in Höhe der Erträge aus der Vermietung steuerlich abzugsfähig sind.

Falls das Sachvermögen  nur zum Teil oder Teil des Steuerjahres zur Vermietung dient, setzt der Vermieter die Abschreibungen nach Umfang oder Vermietungsdauer an.

Das Gesetz bestimmt, dass ein Veräußerungsverlust bei taxativ aufgezähltem Sachvermögen (z.B. PKW, Gebäude in der Abschreibungsgruppe 6) nicht steuerlich abzugsfähig ist, d.h. der steuerliche Restwert nur in Höhe der Erträge aus dem Verkauf abzugsfähig ist. Die Novelle ermöglicht bei diesem Sachvermögen den Abzug der steuerlichen Abschreibungen für alle, vollen Monate des Verbleibs im Anlagevermögen.

 

Die Regelung gilt ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015.

 

Autoren: Mag. Helmut Röhle, Ing. Dorota Kosperová, publiziert auch in DSIHK, AHK Newsletter 3/2016

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