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Tax News: Änderungen bei der Umsatzsteuer - Teil 1

12.12.2013
  • Jobtickets unterliegen der Eigenverbrauchsbesteuerung (Rz 74 neu idF Entwurf Wartungserlass 2013)

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Jobticket zur Verfügung, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber hat daher 10 % USt vom Nettobetrag des Fahrscheins oder der Netzkarte abzuführen.

Muss der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag für das Jobticket leisten, liegt eine steuerbare sonstige Leistung vor, auf die der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer vom „Normalwert“ (eine Art Verkehrswert) zu berechnen ist.

 

Beispiel: Die Monatskarte der Wiener Linien kostet (€ 41,91 + € 4,09 USt =) € 45. Im Falle der verbilligten Zurverfügungstellung an den Arbeitnehmer um € 30 zuzgl USt, sind dennoch  € 4,09 (10 % vom Normalwert) an Umsatzsteuer abzuführen. Die Karte kostet den Arbeitnehmer insgesamt € 34,09.

 

  • Sonstige Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind (Rz 638y neu idF Entwurf Wartungserlass 2013)

Um eine missbräuchliche Verwendung der UID bei Leistungen, die nicht eindeutig für den unternehmerischen oder privaten Bereich bezogen werden, hintanzuhalten, sieht der Entwurf des Wartungserlasses vor, dass in diesen Fällen - zusätzlich zur Verwendung der UID - der Leistungsempfänger eine entsprechende Bestätigung ausstellen muss, um gegenüber dem leistenden Unternehmer den Nachweis der unternehmerischen Verwendung zu dokumentieren.

Beispiele für sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind insbesondere: Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich entgeltlicher Nutzung von Anlagen, Herunterladen von Filmen und Musik, Bereitstellen von digitalen Texten (ausgenommen Fachliteratur), Online-Zeitungen (ausgenommen Fachzeitungen), Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten und Beratungsleistungen iZm persönlicher Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.

 

 

  • Nachweis der ig Lieferung (Rz 4006 idF Entwurf Wartungserlass 2013)

Die Voraussetzungen der (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung (dh dass der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist und dass beide Partner Unternehmer sind) müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Der Nachweis der Beförderung oder Versendung kann wie folgt erbracht werden:

  • Holt der Empfänger die Ware selbst ab, sollte neben einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht auch eine Erklärung lt Muster gem Anhang 5 der UStR „Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ zu den Akten genommen werden ( siehe im Detail:

https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=617E5D24426B2FBC799E9D5F83E18F9D/GesPdf-64.SAVE?rid=64&base=GesPdf&gid=).

  • Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, dann sollte er sich die Abnahme mit einer  Erklärung gem Anhang 6 der UStR „Erklärung über den Empfang von Waren“ bestätigen lassen (siehe im Detail:

https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=617E5D24426B2FBC799E9D5F83E18F9D/GesPdf-64.SAVE?rid=64&base=GesPdf&gid=)

 

Eine nachträgliche Sanierung von Mängeln ist neuerdings möglich[1]. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Kann der Nachweis dennoch nicht erbracht werden so liegt trotzdem eine steuerfreie ig Lieferung vor, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen[2].

 

Beispiel: eine riesige Steinzerkleinerungsmaschine wird von Deutschland nach Finnland geliefert.




[1] EuGH 27.9.2007, Rs C-145/05, Albert Collée

[2] EuGH 27.9.2012, C-587/10, VSTR.

 

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