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Tax News: Aktuelles aus der Umsatzsteuer

30.06.2015

1.1 E-Books unterliegen nicht dem reduzierten USt-Satz

In Österreich unterliegt der Verkauf von gebundenen Büchern dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, der Umsatz mit Hörbüchern und E-Books hingegen dem Regelsteuersatz von 20 %. Diese Ungleichbehandlung stößt in der Fachwelt sowohl aus Gründen der Wettbewerbsneutralität als auch in Hinblick auf den Umweltschutz auf Kritik. Leider hat jetzt der EuGH in zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich[1] und Luxemburg[2] bestätigt, dass auf die Lieferung elektronischer Bücher (E-Books) zum Unterschied von Büchern aus Papier kein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei E-Books um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung handelt, auf die der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
 

1.2 Leasingverträge als vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung

In einem aktuellen Erkenntnis[3] hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, wann im Fall von Leasingverträgen der Vorsteuerabzug erfolgen darf. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall den Vorsteuerabzug bereits für zukünftige Zeiträume geltend gemacht, ohne dass eine entsprechende Leasingrate bereits fällig gewesen ist.

Der VwGH führt aus, dass bei Leasingverträgen die Leistung, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (zB Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert wird. Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ lautende Dauerrechnungen begründen keinen Vorsteuerabzug. Dieser Erkenntnis folgend ist ein Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen nicht auf Basis des Leasingvertrages allein bzw. auch nicht für zukünftige Zeiträume möglich.

Erst wenn ergänzend zum Leasingvertrag, der das vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag) enthält, ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dieser kann allerdings nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, auf den sich die Abrechnung bezieht.
 

1.3 Kein pauschalierter Vorsteuerabzug aus Reisediäten für ausländische Unternehmer

Inländische Unternehmer können gem § 13 UStG pauschal aus den einkommensteuerlichen Tages- und Nächtigungsgeldern Vorsteuern ermitteln. Ausländische Unternehmer dürfen hingegen bei Geschäfts- oder Dienstreisen nur die tatsächlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geltend machen. Der VwGH stellte fest[4], dass bereits die für inländische Unternehmer vorgesehene pauschale Vorsteuerermittlung nicht EU-konform ist, da diesem Vorsteuerabzug keine von einem Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer gegenübersteht.  Vor diesem Hintergrund ist eine interpretative Ausdehnung des Anwendungsbereichs der begünstigenden Regelung auf ausländische Unternehmer somit jedenfalls ausgeschlossen. Für inländische Unternehmer sollte sich dadurch aber auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nichts ändern.




[1] EuGH vom 5.3.2015, Rs C-479/13.

[2] EuGH vom 5.3.2015, Rs C-502/13.

[3] VwGH vom 29.1.2015, 2012/15/007.

[4] VwGH vom 29.1.2015, 2012/15/007.

 

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