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Tax News: Beteiligung an einer transparent behandelten italienischen Kapitalgesellschaft

27.02.2018
BMF 15.1.2018, BMF-010221/0342-IV/8/2017
 
Verfügt eine in Österreich ansässige natürliche Person über eine 50%-Beteiligung an einer italienischen S.R.L, für welche von der Option zur Transparenzbesteuerung Gebrauch gemacht wurde, so stellt sich die Frage, wie die daraus resultierenden Einkünfte steuerlich zu behandeln sind. Um diese Frage klären zu können, ist eingangs ein Typenvergleich anzustellen, wobei auch in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw KStG zu treffen ist. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft, zB einer OG bzw KG oder einer GmbH, für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Ausländische Gesellschaften, die wie im vorliegenden Fall die in der Anlage 2 EStG vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 RL 2011/96/EU erfüllen, gelten dabei in der Regel als Körperschaftsteuersubjekte.
 
Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine italienische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach italienischem Steuerrecht für die Behandlung als transparente Gesellschaft und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert. Die Gewinne der italienischen S.R.L können daher im Entstehungsjahr nach Art 7 DBA-Italien in Italien und im Jahr der Ausschüttung nach Art 10 DBA-Italien in Österreich besteuert werden. Aus österreichischer nationaler Sichtweise sind die Ausschüttungen der italienischen S.R.L daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 2 Z 1 EStG zu qualifizieren und unterliegen, sofern sie nicht im Wege eines gem § 95 Abs 2 EStG abzugspflichtigen Kreditinstituts bezogen werden, in der Folge der 27,5%-igen "Quasi-Endbesteuerung" gem § 27a Abs 1 Z 2 EStG, sofern nicht die Regelbesteuerung nach Abs 5 anzuwenden ist.

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