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Tax News (HU) - Körperschaftsteuer

immaterielle Vermögensgüter,angemeldete Beteiligung, Mindest-Köperschaftsteuerbemessungsgrundlage
21.12.2012

Selbst hergestellte immaterielle Vermögensgüter – Ab 2013 können nicht nur gekaufte, sondern auch selbst hergestellte, zu Lizenzgebühren berechtigende immaterielle Vermögensgüter bei der Finanzbehörde angemeldet werden. Dadurch kann der Gewinn aus deren Veräußerung die Steuerbemessungsgrundlage verringern, der Verlust gilt allerdings sinngemäß als Hinzurechnungsposten. Die Anmeldung kann binnen 60 Tagen ab Herstellung erfolgen.

Änderung bei „angemeldeten” Beteiligungen – Ab 2013 sind Beteiligungsveräßerungsgewinne um die bei der Ausbuchung von Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) verrechneten Aufwendungen zu reduzieren, die Verluste zu erhöhen.

Kontrollierte ausländische Gesellschaften (CFC-s) – Die Neuerung bei CFC-s betrifft die Fälle, in denen der ausländische Staat, in dem die ausländische Gesellschaft ansässig ist, einen progressiven Körperschaftsteuersatz anwendet. In diesen Fällen muss der niedrigste Satz 10% erreichen, damit die Gesellschaft nicht als kontrollierte ausländische Gesellschaft gilt.

Bei der Ermittlung der Mindest-Körperschafsteuerbemessungsgrundlage sind Erhöhungen der Gesellschafterdarlehen ebenfalls zu berücksichtigen.

Dreifache F&E-Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage – Der Kreis der steuerlich begünstigten Forschungsinstitute wird ab 2013 auf F&E Kooperationsvereinbarungen mit Forschungsinstituten, die als budgetäre Institutionen oder im staatlichen Eigentum stehende Gesellschaften ihre Tätigkeit ausüben, ausgeweitet. Die Begünstigung beträgt das Dreifache der entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch HUF 50 Mio.

Debt:Equity Ratio – Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind bei der Berechnung der Unterkaptialisierung (Debt:Equity Ratio) nicht zu berücksichtigen.

Zwei neue Rechtstitel bei Investitionsbegünstigungen – Bei den Investitionsbegünstigungen sind zwei neue Rechtstitel eingeführt worden:
- Investitionen in von der Regierung vorgesehenen „freien Unternehmenszonen”
- Investitionen zur Förderung der Energieeffizienz (ohne örtliche Beschränkung).
In beiden Fällen muss der Barwert der Investition HUF 100 Mio. erreichen. Die Investitionsbegünstigung kann auch für diese Fälle für bis zu 80% der Körperschaftsteuer geltend gemacht werden.
Die Steuerbegünstigung kann in den ersten 5 Jahren nach Inbetriebnahme der Investition in jenen Jahren nicht in Anspruch genommen werden, in denen der Steuerpflichtige die umweltschutzrechtlichen Emissionsgrenzwerte überschritten hat. In diesen Fällen entfällt nicht die gesamte Steuerbegünstigung, sondern nur für das jeweilige Jahr entfallende Anteil.

Zuwendungen an Unternehmer, die die sog. besondere Kleinunternehmerbesteuerung (KIVA) gewählt haben – Die Aufwendungen, die mit Zuwendungen an solche Kleinunternehmer in Zusammenhang stehen, sind körperschaftsteuerliche Hinzurechnungsposten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Subventionen, Zuschüssen, ohne Rückzahlungsverpflichtung übergebene Geldmittel, Mittel oder Dienstleistung sowie um Verbindlichkeitsübernahmen.

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