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Tax News: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

23.08.2017

Das slowakische MWSt-Gesetz definiert den Ort der Erbringung von Dienstleistungen (DL) für Immobilien als Ort, wo sich die Immobilie befindet (§ 16). Der Erbringungsort für DL, die nicht eng mit Immobilien verbunden sind, bestimmt sich gemäß der allgemeinen Regel des § 15 nach dem steuerlichen Status des Dienstleistungsempfängers (Steuerpflichtiger / kein Steuerpflichtiger).

Wegen der unterschiedlichen Beurteilung des Ortes der Erbringung von DL für Immobilien durch die EU-Mitgliedsstaaten, wurde die verbindliche Durchführungsverordnung (DV) des Rates (EU) Nr. 282/2011, geändert durch die DV Nr. 1042/2013 beschlossen. Diese definiert den Begriff „unbewegliches Vermögen“, bestimmt 4 Kategorien von Waren, die als unbewegliches Vermögen gelten und führt die DL an, die im Sinne der Artikel 13b, 31a und 31b der DV als Dienstleistungen für Immobilien anzusehen sind. Die Regelung gilt ab 01.01.2017.

Für die Entscheidung, welches Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, muss geklärt werden, ob sich die DL auf ein Wirtschaftsgut bezieht, das die Definition von unbeweglichem Vermögen erfüllt und ob eine ausreichende direkte Verbindung zwischen der DL und dem unbeweglichen Vermögen besteht.

Betreffend die Anwendung der Artikel 13b, 31a und 31b hat die Europäische Kommission Erläuterungen zur EU-Vorschrifte und die slowakische Finanzdirektorium ein methodisches Verfahren veröffentlicht.

Autoren: Mag. Helmut Röhle, Ing. Dorota Kosperová, publiziert auch in DSIHK, AHK Newsletter 6/2017

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