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Tax News: E-Mobilität - lassen Sie kein Geld auf der Straße liegen...

25.06.2019

Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von € 93 Mio wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1.3.2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:

  1. online-Registrierung: binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Anmeldung unmittelbar nach Registrierung erfolgen.
  2. Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:
  • Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeuges
  • das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
  • Zulassungsbescheinigung
  • im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
  • einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern
  • Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
  • Bei Anschaffung eines intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel

Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.

Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebracht ist, gilt es zu beachten, dass die vierjährige Behaltedauer und der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert wird.

Förderungen für Privatpersonen [1]

Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit aus Strom erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf € 50.000 nicht überschreiten.

 

Bundesförderung für E-Fahrzeug

€ 1.500

Elektro- und Brennstoffzellen

€ 750

Plug-In-Hybrid und Range Extender + Reichweitenverlängerer

€ 500

E-Motorrad

€ 350

E-Moped

€ 200

E-Transportrad

 

Bundesförderung für E-Ladestation

€ 200

Intelligentes Ladekabel

€ 200

Wallbox (Heimladestation in Ein-/Zweifamilienhaus

€ 600

Wallbox in Mehrparteienhaus

 

Hinweis: für die Anschaffung reiner Elektro-PKWs zur Privatnutzung, die in Niederösterreich angemeldet werden, gibt es zusätzlich eine Landesförderung NÖ bis zu € 1.000!

Förderungen für Betriebe[2]

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis  60.000 nicht überschreiten darf.

Steuerliche Vorteile:

Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem  Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:

  • Vorsteuerabzug für E-PKW bei Unternehmern

Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (Co2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasing-Aufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.

Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos € 80.000 inkl USt, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den € 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (zB Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.

Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

  • Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter

Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug (bei PKW 1,5% oder 2 % der Anschaffungskosten). Dies führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage max € 960/Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt kein Sachbezug vor.

 

Beispiel:

 

Elektro-PKW

PKW mit Verbrennungsmotor

Netto-Listenpreis

33.583

33.583

Händlerförderung

-1.500

 

20% USt

0

6.717

NoVA

0

2.588

Brutto-Listenpreis

32.083

42.888

Bundesförderung

-1.500

 

Endpreis

30.583

42.888

Differenz/Ersparnis

12.305

 

Eine zusätzliche Ersparnis ergibt sich durch Wegfall der motorbezogenen Versicherungssteuer von € 429 pa und eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh € 0,4) deutlich unter den Benzinkosten liegen.

 

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