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Tax News: Familienbeihilfe und Ferienjob: Was dürfen Kinder verdienen?

25.06.2019

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich € 125 bzw € 41,67) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:     

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Solange der Anspruch auf FBH aufrecht bleibt, hat dies keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.

Hinweis: Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für die Betreuung der Kinder auch während der Sommermonate steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da diese Aufwendungen in den Familienbonus Plus eingerechnet wurden.

In folgenden Fällen darf auf die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht vergessen werden:

  • Allgemein bekannt ist, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 446,81 (Wert 2019) weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bestehen allerdings zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander[1], dann kommt es zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, sofern das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.000 beträgt.
  • Bei (Ferial)Jobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss[2] ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Hinweis: Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Familienbonus Plus zustehen, sind sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte heranzuziehen. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie endbesteuerte Einkünfte.


[1] § 41 Abs 1 Z 2 EStG.

[2] § 42 Abs 1 Z 3 EStG.

 

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