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Tax News: "Grundbucheintragungsgebühr neu" jetzt fix, Achtung auf Grunderwerbsteuer bei geplanten Schenkungen!

05.02.2013

Bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie wird nunmehr – egal, ob sie unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen – der dreifache Einheitswert, maximal aber 30 % des Verkehrswerts, der Bemessung der 1,1 %igen Grundbucheintragungsgebühr zugrunde gelegt.

Außerdem wird die begünstigte Familie sehr großzügig definiert und umfasst – ohne der Bedingung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes – nicht nur alle Verwandten in gerader Linie, sondern auch alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers. Auch Lebensgefährten sind begünstigt, wenn sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten.

Durch die neue Rechtslage sind auch alle Übertragungen von Betriebsliegenschaften im Familienverband begünstigt (zB im Zuge eines familiären Unternehmensverkaufs).

Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich kann die neue Begrenzung der Bemessungsgrundlage mit 30 % des Verkehrswerts durchaus zu niedrigeren Eintragungsgebühren führen als bislang.

Eine empfindliche Verteuerung der Grundbucheintragungsgebühr ist bei Liegenschaftszuwendungen an und von Privatstiftungen zu beachten. Denn derartige Zuwendungen werden nunmehr am Verkehrswert bemessen.

Zu einer Verschlechterung kommt es im Regelfall auch bei Umgründungen. Galt in diesem Bereich bislang noch eine Bemessungsgrundlage iHd zweifachen Einheitswerts, hat sich diese seit dem 1.1.2013 auf den dreifachen Einheitswert, maximal 30 % des Verkehrswerts, erhöht. Da die Beschränkung mit 30 % des Verkehrswerts bei Betriebsliegenschaften wohl eher selten zur Anwendung kommen wird, hat sich die Grundbucheintragungsgebühr bei Umgründungen seit dem 1.1.2013 in der Regel um 50 % verteuert.

Durch die Aufhebung von § 6 GrEStG durch den VfGH steht die begünstigte Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswerts bei der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen auch nur mehr bis längstens 31.5.2014 zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bereits kurz vor dem Jahreswechsel an Alternativen gebastelt, die sich an der neuen Regelung der Grundbucheintragungsgebühr orientiert haben. Leider ist zu erwarten, dass künftige Zuwendungen von Liegenschaften an bzw durch Privatstiftungen auch bei der Grunderwerbsteuer am Verkehrswert bemessen werden.
 

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