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Tax News: Haftung für die Abfuhr der MwSt. – Risikoeliminierung

13.10.2015

Die Finanzdirektion der SR (FD) hat für Gesellschaften, die mit auf der "black list" (BL) der FD veröffentlichen Risikosteuersubjekten handeln, eine Haftung für die Abfuhr der MwSt. eingeführt. Diese Gesellschaften haften für die MwSt-Beträge aus Geschäften mit Risikosubjekten, die nicht in der gesetzlichen Frist abgeführt wurden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, seine Lieferanten regelmäßig zu überprüfen, ob sie nicht auf der BL aufscheinen.

Scheint ein Lieferant der Gesellschaft auf der BL auf, kann die Gesellschaft ihr Risiko aus der Haftung dadurch beschränken, dass sie den gesamten Betrag der MwSt. aus der Eingangsrechnung direkt an das Finanzamt (FA) auf die Kontonummer des Lieferanten/ Risikosteuersubjektes abführt. Die Zahlung dieser MwSt. muss korrekt alle Angaben für Steuerzahlungen enthalten. Die FD empfiehlt, dem FA alle relevanten Informationen gesondert mitzuteilen (Angaben zum Lieferanten, Rechnungsnummer, Datum der Steuerpflicht). Durch die Bezahlung der MwSt. für das Risikosteuersubjekt erlischt dessen Steuerrückstand aus der angeführten Rechnung und für die Gesellschaft erlischt die Haftung für die MwSt. aus dieser Rechnung. Von dieser Lösung aber bleibt die handelsrechtliche Verbindlichkeit der Gesellschaft aus der Lieferung unberührt, daher ist die rechtliche Absicherung dieser Vorgangsweise durch einen Vertrag mit dem Risikosteuersubjekt erforderlich.

Autoren: Mag. Helmut Röhle, Ing. Marcela Bartkovská, publiziert auch in DSIHK, AHK Newsletter 3/2015

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