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Tax News: Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog - Lohnsteuer

31.10.2014

Lohnsteuer

  • Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ im Rahmen mobiler Pflege und Betreuung

Bei Fahrten im Rahmen der mobilen Alten- und Krankenpflege zu den Patienten ist von einer Dienstreise auszugehen. Werden an einem Arbeitstag mehrere Patienten betreut, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der erste Einsatzort immer wieder ändert, und diese Fahrten daher nicht nach der „Überwiegensregel“ als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern als eine Dienstreise zu behandeln sind. Verfügt die mobile Betreuungsperson auch über keinen Arbeitsplatz am Sitz der Betriebsleitung, stellen diese Fahrten ebenfalls Dienstreisen dar.

 

  • SEG- Zulagen für Mitarbeiter im Empfangsbereich einer Arztpraxis oder Spitalsambulanz

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) stellen dann einen steuerfreien Teil des Arbeitslohns dar, wenn diese für Tätigkeiten  gewährt werden, die überwiegend unter Umständen erbracht werden, die zwangsläufig mit einer Verschmutzung des Dienstnehmers und seiner Kleidung einhergehen, eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Bei im Empfangsbereich einer Spitalsambulanz oder eines (Fach)Arztes eingesetzten Dienstnehmern ist davon auszugehen,  dass diese keiner über das Allgemeinrisiko hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt sind. Ausgenommen davon sind jene Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich auch mit fremdem Blut und Harn in Kontakt kommen können.

 

  • Kommunalsteuer: Höhe des Sachbezugs für PKW bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer

Grundsätzlich besteht bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für dessen Dienstauto den Sachbezug in Anlehnung an die SachbezugswerteVO (1,5 % des Anschaffungswertes bis maximal € 720 pro Monat) anzusetzen. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, ist der Vorteil  für den Dienstwagen in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten Kosten des KFZ (betriebliche und nicht betriebliche) als Geschäftsführervergütung[1] anzusetzen. Die bisher vertretene Auffassung[2], lediglich den auf die Privatnutzung entfallenden Anteil für die Berechnung der Kommunalsteuer heranzuziehen, wird daher nicht mehr aufrecht erhalten. Da die Definition der Bemessungsgrundlage für die DB- und DZ-Pflicht gleichlautend ist, gelten die Aussagen ebenfalls für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages bzw den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.




[1] Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG.

[2] vgl Rz 79 der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993, BMF vom 28.12.2011, 010222/0260-VI/7/2011

 

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