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Tax News: Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog - Umgründungssteuer

31.10.2014

Umgründungssteuerrecht

Einen Schwerpunkt der behandelten Themen bildeten Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von begünstigtem Vermögen beim Zusammenschluss von Freiberuflern.

 

  • Zurückbehaltung der Hausapotheke

Bei Zusammenschluss zweier Allgemeinmediziner zu einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG kann die Hausapotheke des einen Mediziners zurückbehalten werden. Der übertragene Arztbetrieb (Patientenstock) stellt trotz der Trennung von der Hausapotheke begünstigtes Vermögen iS des Umgründungssteuergesetzes dar. Die zurückbehaltene Apotheke wird Sonderbetriebsvermögen des einen OG-Gesellschafters.

 

  • Zurückbehaltung von Teilen des Klientenstocks aus berufsrechtlicher Vorgabe

Grundsätzlich begründet die Steuerberatungstätigkeit im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfungstätigkeit keinen Teilbetrieb. Der  Klientenstock ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Liegt für beide Tätigkeitsbereiche eine Teilbetriebseigenschaft im Sinne der Lehre und Judikatur[1] vor oder kann diese hergestellt werden (zB örtliche Trennung von Organisationseinheiten, unterschiedliche Kundenkreis, eigenes Personal, selbständige Leistungsangebote), dann kann ein Zusammenschluss nach Umgründungssteuerrecht erfolgen. Gelingt die Darstellung eines Teilbetriebes nicht, dann ist die Zurückbehaltung von Teilen des Klientenstocks unschädlich, wenn diese für den Gesamtbetrieb unwesentlich sind. Dies kann angenommen werden, wenn sowohl die Anzahl als auch der Umsatz dieser zurückbehaltenen Klienten maximal 10 % beträgt.

 

  • Zurückbehaltung von Privatpatienten

Bei einer Arztpraxis, in der sowohl Privatpatienten als auch Kassenpatienten behandelt werden, liegt grundsätzlich ein einheitlicher, nicht teilbarer Betrieb vor. Ein Zurückbehalten von Teilen des Patientenstocks ist in Anlehnung an die Ausführungen zu den Steuerberatungsleistungen nur dann möglich, wenn die zurückbehaltenen Patientenbeziehungen sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl als auch des Gesamtumsatzes des Arztbetriebes die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht übersteigen. Eine Trennung des Patientenstocks  innerhalb derselben ärztlichen Fachrichtung im Rahmen eines Zusammenschlusses wird lediglich dann möglich sein, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes (wie zB eigene Buchführung, eigenes Personales) auch eine örtliche und zeitliche Trennung zwischen Privat – und Kassenpatienten gegeben ist.  

 

  • Earn-Out-Klauseln

Wird bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen in eine Kapitalgesellschaft vereinbart, dass der Einbringende als Gegenleistung nicht nur anlässlich der Einbringung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält, sondern weitere Anteile bei Erreichen bestimmter künftiger Rentabilitätskennzahlen (sogenannte Earn-Out-Klausel), soll nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG verletzt sein. In diesem Falle würde die Einbringung daher zur steuerpflichtigen Realisierung der stillen Reserven im Einbringungsvermögen führen.




[1] RZ 5594 EStR.

 

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