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Tax News: Highlights aus der Umsatzsteuerrichtlinienwartung 2014

03.01.2015
  • Betrieb gewerblicher Art bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Rz 263 ff UStR)

Grundsätzlich ist bei Vereinigung von Hoheitsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) eine steuerliche Wirkung nicht gegeben. Vielmehr ist bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit der Hoheitsbereich aus dem Unternehmensbereich der KöR herauszunehmen. Solche sachlichen Trennungskriterien sind gegeben, wenn beispielsweise eine klare zeitliche Trennung vorliegt. Dann stehen auch gemischt genutzte Grundstücke dieser Aufteilung nicht entgegen (zB unternehmerische Nachmittagsbetreuung der Volksschulkinder in den Räumen der Gemeindevolksschule).

 

  • Web-Seminare (Rz 640q UStR)

Als Unterrichtserteilung gilt auch, wenn ein Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) seine unterrichtende Tätigkeit ausübt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann es keinen Unterschied machen, ob die Lehrinhalte mittels Büchern oder im Wege des Internets übermittelt werden. Bei Web-Seminaren gilt als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.

 

  • Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g UStR)

Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im B2B-Bereich ist der Empfängerort. Wird eine solche Leistung an einen Nichtunternehmer (B2C) erbracht, so liegt der Leistungsort seit 1.1.2013 auch am Empfängerort. Der Unternehmer hat den Empfängerort auf Basis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Eine EU-Verordnung[1] sieht nun vor, dass die Ansässigkeit / der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsempfängers dort vermutet wird, wo er dies durch zwei einander nicht widersprechende Beweismittel dokumentieren kann. Als solche gelten:

  • Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  • Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlungen verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  • Zulassungsdaten des gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss;
  • sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.



[1] Art 24c VO (EU) Nr 282/2011 idF VO (EU) Nr 1042/2013.

 

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