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Tax News (HU) - Änderungen in der Abgabenordnung 2018

05.09.2017

Statt des 01. Juli 2017 wird am 01.Juli 2018 das sog. online Fakturierungssytem in Kraft treten, welches über die Rechnungen mit mehr als HUF 100 Tausend Mehrwertsteuer die Daten mit Echtzeit liefert. Das Ziel der einjährigen Verschiebung ist, dass genügend Zeit für die Sicherung der technischen Bedingungen der online Datenlieferung vorhanden ist. Der Entwurf über die Einzelregelungen der NGM (Wirtschaftsministerium) Verordnung wurde bereits auf der Homepage der Regierung veröffentlicht. Vor dem Beginn des Systems wird eine Testperiode durchgeführt. Die Erprobung, worüber auf der Homepage des Steueramtes (NAV) eine Auskunft veröffentlicht wurde, kann im Online Anmeldung- und Datenlieferung Rahmensystem des Steueramtes (im weiteren KOBAK) durchgeführt werden.

Die Datenlieferung mit Echtzeit löst an der Verkaufsseite die sog. detaillierte Datenlieferungspflicht aus. Eingangsrechnungen, bei denen Mehrwertsteuer den Betrag von HUF 100 Tausend übersteigt (nach der aktuellen Regelung HUF 1 Mio.) muss weiterhin detailliert gemeldet werden.

Bis zum 29. September 2017 müssen auch die Steuerzahler die Inanspruchnahme der Domizilierung anmelden, die vor dem 01. Januar 2017 schon eine solche Dienstleistung beansprucht haben und weiterhin beanspruchen, und die Person des Domizilierers nach 31. Dezember 2016 nicht geändert wurde.

Anmeldung von ausländischen Bankkonten - Ab 2018 sind Wirtschaftsgesellschaften verpflichtet, dem Steueramt innerhalb von 15 Tagen die Nummer, den Namen der Bank, die Eröffnungs- und Abschlussdatum eines im Ausland geführten Bankkontos zu melden. Im Falle einer Versäumnis kann das Steueramt eine Versäumnisstrafe von höchstens HUF 600 Tausend verhängen. Die Kontonummer eines am 01. Januar 2018 bestehenden ausländischen Bankkontos muss bis zum 31. Januar 2018 angemeldet werden.

Am 1. Januar 2018 wird die sog. Steuerzahlungsgarantie-Pflicht eingeführt. Diese Regelung betrifft diejenigen Personen, bei denen kein Registrationshindernis besteht, die aber in dem Unternehmen, das eine Steuerschuld hat oder wegen einer Steuerschuld gelöscht wurde, eine Entscheidungsposition innehaben oder innegehabt haben. Der Betrag der Garantie stimmt mit der durch das Steueramt verzeichneten Steuerschuld, vermindert um die Höhe der Überzahlung überein. Die Einzelregelungen werden in einem Ministerialerlass festgelegt.

Strafverschärfungverbot – Nach der aktuellen Regelung kann das Steueramt bezüglich einer früheren Revision nur in dem Fall einen Beschluss mit schwereren Feststellungen bez. des Steuerzahlers bringen, wenn der neue Beschluss innerhalb von einem Jahr nach der Rechtskrafterlangung der früheren Revision gefasst wird. Diese Vorschrift wird so geändert, dass bezüglich der einjährigen Frist nicht die Ausgabe des Beschlusses sondern das Übergabedatum des Protokolls berücksichtigt werden muss. In Zukunft kann das Steueramt einen für den Steuerzahler nachteiligen Beschluss innerhalb von 18 Monate nach der einjährigen Frist fassen.

Ab 2018 können von den allgemeinen abweichenden, günstigeren Verfahrensregelungen nur in dem Fall angewendet werden, wenn der Steuerzahler am Tag der Antragerstellung keine netto Steuerschuld hat.

Das Steueramt wird ab dem Tag der Verkündigung des Änderungsgesetzes auf seiner Homepage die Daten der Steuerzahler veröffentlichen, die ihrer Umsatzsteuererklärungspflicht in mehr als 2 aufeinanderfolgenden Erklärungsperiode nicht erfüllt haben.

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