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Tax News: Neuerungen bei den Ertragsteuern

10.02.2015

Neuerungen bei den Ertragsteuern

Entfall der Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% bei der Einkommensteuer

  • Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste (Verlustvorträge) bei der Einkommensteuer nun zu 100% mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Einschränkung der Gruppenbesteuerung

  • Ab der Veranlagung 2015 sind bisher in Österreich geltend gemachte Verluste ausländischer Gruppenmitglieder aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingend auf 3 Jahre nachzuversteuern. Diese ausländischen Gruppenmitglieder scheiden mit 1.1.2015 aufgrund gesetzlicher Anordnung aus der Unternehmensgruppe aus, wenn sie in einem Staat ansässig sind, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht.

Einschränkung der Verlustzuweisung bei ausländischen Gruppenmitgliedern

  • Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder mit Sitz in EU-Staaten oder Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, nur mehr bis maximal 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbliebenen 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

Abzugsverbot für Managergehälter

  • Für echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen gilt seit 1.3.2014 ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe, wenn die Geld- oder Sachzuwendungen pro Person und Wirtschaftsjahr € 500.000 (2014 aliquot € 416.667) übersteigen. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bestimmung wurde jüngst[1] als nicht unsachlich und als innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend vom VfGH gehalten.

Sonstige Bezüge / Freiwillige Abfertigungen sind gedeckelt

  • Ebenfalls mit Wirkung ab 1.3.2014 wurde für freiwillige Abfertigungen („Golden Handshakes“) eine neue Deckelung eingezogen, welche mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 41.850) begrenzt wurde. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt[2], dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2015 € 167.400 begünstigt mit 6% versteuert werden können. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die dem Abfertigungssystem ALT angehören.

Vergleiche / Kündigungsentschädigungen

  • Anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen gezahlte Vergleichsbeiträge oder Kündigungsentschädigungen sind zu einem Fünftel (auch hier wird bei Auszahlungen ab dem 1.3.2014 das Fünftel mit einem Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt), das sind daher für 2015 maximal € 8.370, steuerfrei. Der Rest (ein eventueller Überhang und die vier Fünftel) ist als laufender Bezug zu versteuern.



[1] VfGH G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014 vom 9.12.2014.

[2] § 67 Abs 6 Z 2 EStG iFd AbgÄG 2014.

 

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