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Tax News: Nochmals zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

07.02.2016

Der VwGH hat jüngst entschieden[1], dass für eine pädagogisch qualifizierte Person[2]  zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Derzeit sehen die Lohnsteuerrichtlinien[3] vor, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF teilt dazu in einer Information[4] mit, dass bis auf weiteres für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist.




[1] VwGH 2012/15/0211 vom 30.9.2015

[2] Pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988.

[3] Rz 884i LStR 2002.

[4] BMF- 010222/0001-VI/7/20116 vom 4.1.2016.

 

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