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Tax News: Sie verlassen Österreich?

07.02.2016

Auf Grund der Empfehlungen der Steuerreformkommission und der EuGH-Judikatur wurde die sogenannte Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich neu geregelt und der bisherige Steueraufschub („Nichtfestsetzungskonzept“) abgeschafft[1].  Wird Österreich durch einen Wegzug die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven entzogen (zB durch Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins Ausland) sind die stillen Reserven seit 1.1.2016 grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig aufzudecken. Erfolgt die Einschränkungen des österreichischen Besteuerungsrechts zugunsten EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann die Steuerschuld aber auf Antrag in Raten über einen Zeitraum von sieben Jahren (Anlagevermögen) bzw zwei Jahren (Umlaufvermögen) entrichtet werden („Ratenzahlungskonzept“).

Im außerbetrieblichen Bereich wird hingegen das Nichtfestsetzungskonzept für natürliche Personen grundsätzlich beibehalten[2]. In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfas­sender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (zB die Übertragung von Kapitalvermögen an eine liechtensteinische Stiftung), kommt ebenfalls das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung. Aus der Änderung des Wegzugsbesteuerungskonzepts ergaben sich auch eine Reihe von Änderungen im Körperschaft- und Umgründungssteuergesetz. Eine neue eigene Verjährungsbestimmung für die im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuern macht das Nichtfestsetzungskonzept (auch rückwirkend) deutlich unattraktiver.  Diese Steuerschulden verjähren nämlich erst 10 Jahre nach Eintritt eines Ereignisses, das zur Steuerfestsetzung führt[3]. Die neue Verjährungsbestimmung betrifft aber nur Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2005 entstanden ist, da „Wegzüge“ vor diesem Zeitpunkt bereits absolut verjährt sind.




[1] § 6 Z 6 EStG.

[2] § 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG.

[3] § 209 Abs 5 BAO.

 

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