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Tax News: Sind Sie ausländischer Arbeitgeber ohne Betriebstätte in Österreich?

09.12.2019

Ab dem kommenden Jahr müssen auch ausländische Arbeitgeber ohne österreichische Betriebsstätte für ihre in Österreich beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Lohnsteuer einbehalten. Betroffene ausländische Unternehmen müssen sich daher rechtzeitig für die Lohnsteuer in Österreich (Finanzamt Graz Stadt) registrieren lassen und Vorkehrungen für die Führung einer Lohnverrechnung treffen. Häufigster Anwendungsfall werden angestellte Handelsvertreter sowie Home-Office sein. In einer Information[1] hat das BMF klargestellt, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.




[1] BMF vom 26.11.2019, BMF-010222/0074-IV/7/2019

 

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