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Tax News: Sozialversicherungswerte - Vorschau 2016

06.12.2015

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 4.860,00

Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen

jährlich

€ 9.720,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

€ 5.670,00

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

€ 31,92

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

€ 415,72

 

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 121,00  im Jahr 2016 (2015: € 118,00).

 

  • Anhebung von Sachbezugswerten ab 2016

Mit 1.1.2016 kommen insbesondere für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen KfZ neue Sachbezugswerte zur Anwendung.[1]

 

Sachbezugswerte für Dienstautos

 

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert

max p.m.

Vorsteuerabzug

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

über 130 g/km

€ 960,00

nein

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

2016 (und früher):

bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

2020: bis 118 g/km

€ 720,00

nein

0%

Elektroautos

 

€ 0,00

ja (ab 1.1.2016)

 

Sachbezugswert für Zinsersparnis

Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2016 mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

 

 

  • Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2016

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze[2] für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen.

 

Kindesalter

0-3 Jahre

3-6 Jahre

6-10 Jahre

10-15 Jahre

15-19 Jahre

19-28 Jahre

Regelbedarfsatz 2015

€ 197,00

€ 253,00

€ 326,00

€ 372,00

€ 439,00

€ 550,00

Regelbedarfsatz 2016

€ 199,00

€ 255,00

€ 329,00

€ 376,00

€ 443,00

€ 555,00

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

-       der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

-       die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

 

  • Familienbeihilfe

Die im Jahr 2014[3] beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2016 in die nächste Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2016 beträgt:

 

Familienbeihilfe für ein Kind

 

seit 1.7.2014

ab 1.1.2016

ab 1.1.2018

0-2 Jahre

 

109,70

111,80

114,00

3-9 Jahre

 

117,30

119,60

121,90

10-18 Jahre

 

136,20

138,80

141,50

ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre)

 

158,90

162,00

165,10

Zuschlag bei Behinderung

 

150,00

152,90

155,90

 

Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

für 2 Kinder

 

  6,70

  6,90

  7,10

für 3 Kinder

 

16,60

17,00

17,40

für 4 Kinder

 

25,50

26,00

26,50

für 5 Kinder

 

30,80

31,40

32,00

für 6 Kinder

 

34,30

35,00

35,70

für jedes weitere  Kind

 

50,00

51,00

52,00

Schulstartgeld

€ 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

€ 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000)

 




[1] BGBl II 243/2015 Änderung der Sachbezugswerteverordnung.

[2] Erlass BMF 14.9.2015, BMF-010222/0050-VI/7/2015.

[3] BGBl I 35/2014 vom 26.5.2014.

 

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