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Tax News: Steuerliche Erleichterungen iZm der Hochwasserkatastrophe

19.06.2013

Außergewöhnliche Belastung

 

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (wie zB Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) können im Privatbereich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden[1]. Je nach Höhe des Einkommens werden damit die Aufwendungen vom Finanzminister mit 36,5% (= Eingangssteuersatz) bis 50% (= Höchststeuersatz) steuerlich subventioniert.

 

Absetzbar sind grundsätzlich:

 

  1. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Dachstuhlentsorgung nach Sturm- oder Schneekatastrophe, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) sind in vollem Umfang absetzbar (auch wenn sie Luxusgüter betreffen, wie zB die Reinigung des verschlammten Pools).
  2. Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte (zB bei weiter nutzbaren Wohnungen oder Häusern: Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Sanierung der Kanalisation, Reparatur bzw. Wiederherstellen von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen, Reparatur beschädigter PKWs).
  3. Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (zB erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung eines PKWs, Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr etc).

 

Wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen gilt der Grundsatz: Die Kosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zwangsläufig sind. Die Absetzbarkeit beschränkt sich daher grundsätzlich auf notwendige Wirtschaftsgüter. Güter des gehobenen Bedarfes (zB Schiausrüstung, Schallplattensammlung, Weinkühlschrank) sowie die Mehrkosten einer Luxusausstattung bei notwendigen Wirtschaftsgütern (zB Massivholzküche) können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

Für die Absetzbarkeit gelten folgende Grundsätze:

 

  • Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sind voll absetzbar (siehe oben Punkt a), und zwar auch dann, wenn sie zB ein „Luxusgut" betreffen (zB Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder des Wochenendhauses).
  • Die Kosten für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Vermögensgegenständen (siehe oben Punkt b)) sind nur insoweit  absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden. Die Sanierung des wegen des Hochwassers defekten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar.
  • Absetzbar sind auch die tatsächlichen Kosten (im Ausmaß des aktuellen Neupreises) für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen (siehe oben Punkt c), allerdings auch nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von zB Sportgeräten und von „Luxusgütern" (zB zerstörte Weinsammlung). Geht die Ersatzbeschaffung über einen durchschnittlichen Standard hinaus, muss eine „ Luxustangente" ausgeschieden werden.
  • Gibt es für zerstörte Wirtschaftsgüter einen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt (wie zB für PKWs), ist nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes absetzbar.

 

Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31. 10. des laufenden Jahres die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also bis Dezember) vorgelegt, so kann dieser den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten.

 

TIPP: Wenn die außergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben – zB auch durch Kreditfinanzierung – auf mehrere Jahre verteilt werden (bei Kreditfinanzierung sind dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar).

 

Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem zuständigen Finanzamt im Regelfall die von Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden - soweit noch möglich - auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen.




[1] § 34 Abs 6 EStG

 

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