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Tax News: Steuerreform fix - wenn sich die Finanz Ihr Konto näher ansieht

16.07.2015

Kontenregister

Bislang wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (zur Kontenöffnung war eine gerichtliche Bewilligung gem § 116 StPO erforderlich).

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bun­desfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick erhalten, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die Einrichtung dieses zentralen Kontenregisters erfolgt durch das BMF. Österreichische Kreditinstitute sollen so­dann automatisiert Kontoinhaber, vertretungs­befugte Personen, Treugeber, den wirtschaft­li­chen Eigentümer, die Stammzahl gem E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc, sowie Konto- bzw Depotnummer, Informationen über Eröffnung und Schließung an die Behörde melden. Die Übermittlung dieser Daten soll beginnend mit dem Stichtag 1.3.2015 sowohl für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016 erfolgen.

Die Regelung unterscheidet zwischen sogenannten äußeren und inneren Konto­daten. Zur den äußeren Daten zählen all jene Informationen, welche im Kontenregister er­fasst werden (siehe oben). Innere Konto­da­ten betreffen die Konten selbst, also beispiels­weise Kontostand und Kapitalbewegungen.

Hält es die Abgabenbehörde für zweckmäßig und angemessen, kann sie künftig Einsicht in das zentrale Kontenregister nehmen und erhält dabei Informationen zunächst über die äußeren Kontodaten. Als Suchbegriff dürfen nur konkrete Personen oder Konten eingegeben werden. Im Veranlagungsverfahren (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sind Abfragen nur zulässig, wenn die Finanz Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht ist der Betroffene zu informieren. Ein Rechtsschutzbeauftragter hat die korrekte Vorgangsweise der Abgabenbehörde zu kontrollieren.

Im Abgabenverfahren sollen andere Personen grundsätzlich erst dann befragt oder zur Vorla­ge von Büchern und Aufzeichnungen herange­zo­gen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen selbst nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen[1].  Dieser Grund­satz gilt auch für das an die Banken gerichtete Auskunftsersuchen der Abgabenbehörden (Konteneinschau). Die Abgabenbehörde kann daher eine Konteneinschau verlangen, wenn trotz Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit von dessen Angaben bestehen und zu erwarten ist, dass die Konteneinschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Außerdem muss beispielsweise zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet, oder dass die Auskunft wegen der Höhe der Abgabenforderung zweckmäßig ist.

Bevor die Finanz aber tatsächlich die Banken zur Kontenöffnung auffordern kann, muss ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts das Auskunftsverlangen genehmigen.

Im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung der Umsatz-, Körperschaft- und Einkommensteuer, im Zuge derer die Abgabenbehörde keine wei­te­ren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, soll es daher grundsätzlich weder zu einer Abfrage im Kontenregister noch zu einer Konteneinschau kommen.




[1]    § 165 BAO

 

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