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Tax News: UGB und Steuerrecht- beachten Sie die Änderungen bei der Zuschreibung von Anlagegütern

07.02.2016

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)  wurde für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, die Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestri­chen. Werden im UGB-Jahresabschluss Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), dann erhöhen diese Zuschreibungen auch den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Um für unterlassene Zuschreibungen keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können Zuschreibungen für Wertaufholungen, die auf frühere Wirtschaftsjahre entfallen, auf Antrag einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden[1]. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen, als auf das zugrundeliegende Wirtschaftsgut eine Teilwertabschreibung oder eine laufende Abschreibung vorgenommen wird. Spätestens beim Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist die Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.




[1] § 124b Z 270a EStG.

 

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