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TAX News Ungarn - Änderungen in der Abgabenordnung 2015

vorläufige Steuerfestellung, binding ruling, Dienstgeber-Steuerfestellung, Lebensmittelautomaten
20.02.2015

Die Regelungen für eine vorläufige Steuerfeststellung („binding ruling“) werden geändert:

  • Der Beschluss über eine vorläufige Steuerfeststellung ist – mit Ausnahme der dauerhaften Steuerfeststellung – bis zum letzten Tag des fünften Jahres ab Beschlussdatum gültig und kann einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden (bisher galten solche Beschlüsse zeitlich uneingeschränkt). Diese Regelung ist auch für Beschlüsse gültig, die vor dem 1. Januar 2015 erlassen wurden, wobei die Fünfjahresfrist ab dem 1. Januar 2015 zu laufen beginnt
  • Die Anwendbarkeit einer vorläufigen Steuerfeststellung  - nicht aber der dauerhaften Steuerfeststellung - endet nicht nur bei Sachverhalts- und Rechtsänderungen, sondern nunmehr auch bei Änderungen von internationalen rechtlichen Verpflichtungen. Diese Regelung gilt rückwirkend. Sie muss auch für bei Inkrafttreten des Gesetzes laufende oder rechtskräftig beurteilten Anträge angewendet werden
  • Künftig kann auch die Feststellung der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen angewendeten Vorsteueraufteilungsmethode beantragt werden. Dieser Antrag kann allerdings nicht gemeinsam mit dem Antrag für einen Geschäftsfall eingereicht werden.
  • Bei Geschäftsfällen mit „laufender“ wiederkehrender Leistungserbringung, die als künftige Geschäftsfälle gelten, kann die Feststellung nur hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolgen.
  • Die Gebühr für eine persönliche Konsultation vor Einreichung des Antrages wird von THUF 100 auf THUF 500 erhöht.
  • Die Verfahrensfristen ändern sich ebenfalls: Die Frist für die Beschlussfassung über einen vorläufigen Steuerfeststellungsantrag beträgt nunmehr statt 75 Tagen 90 Tage (bei Mängelbeseitigung 90 Tage ab erfolgter Mängelbeseitigung, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 60 Tage), bei einem Eilverfahren statt 45 Tagen nunmehr 60 Tage (bei Mängelbeseitigung 60 Tage ab erfolgter Mängelbeseitigung, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 30 Tage).
  • Bei der Beantragung einer dauerhaften Steuerfeststellung kann der Steuerpflichtige wählen, ob der Beschluss für das Antragsjahr und die folgenden zwei Jahre gelten soll, oder für die drei Jahre ab Einreichungsjahr.

Sonstige Neuerungen

  • Bei neuen Verfahren verlängert sich die Verjährungsfrist des Rechts zur Steuerfeststellung von bisher 6 Monaten um 12 Monate auf 18 Monate.
  • Im Zuge der Betriebsprüfung kann die Finanzbehörde ein von der Prüfung erfasstes und bereits qualifiziertes Rechtsverhältnis nicht je nach Steuerpflichtigem anders qualifizieren.
  • Ein Recht zur Besteuerung in Ungarn entsteht auch dann, wenn ein Rechtsgeschäft aufgrund der zur Verfügung stehenden Sachverhalte oder der unterschiedlichen rechtlichen Qualifizierung in verschiedenen Staaten in keinem der betroffenen Staaten besteuert werden könnte.
  • Ab dem 1. Januar 2015 kann auch der Wirtschaftsprüfer eine Vertretungsbefugnis haben.
  • Die Beitragsvorschreibung nach dem Sozialversicherungsgesetz („Tbj“) wird von der Behörde rückwirkend gelöscht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er seit längerer Zeit nicht mehr in Ungarn lebt und an seinem Aufenthaltsort dem Krankenversicherungssystem unterliegt.
  • Die Frist zur Dienstgeber-Steuerfeststellung ist nunmehr der 20. Mai (und nicht der 10. Juni) des auf das Steuerjahr folgenden Jahres.
  • Betreiber von Lebensmittelautomaten ohne Bedienungspersonal sind verpflichtet, der Steuerbehörde den Beginn und das Ende des Automatenbetriebes sowie alle sonstigen Änderungen betreffend den Automatenbetrieb zu melden. Aufgrund der Meldung erhalten die Automaten eine Registriernummer. Die Anmeldung ist kostenpflichtig, die Gebühr beträgt pro Automaten THUF 30. Automaten, die bereits am 1. Januar .2015 in Betrieb waren, sind bis zum 31. März 2015 zu melden. Details werden in einer Ministerialverordnung geklärt. 
  • Die Finanzbehörde stellt finanzbehördliche Bestätigungen auch auf Formularen ausländischer Finanzbehörden aus, wenn das Formular in Englisch verfasst wurde oder der Antragsteller eine ungarische Fachübersetzung beilegt.

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