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TAX News Ungarn - Änderungen in der Einkommensteuer 2015

Enkommensteuer, Sachbezüge, Cafeteria, Familienbegünstigung
16.02.2015

Sachbezüge (sog. Cafeteria-System)

Die Rechtstitel und Wertgrenzen bei den einzelnen, neben den Löhnen gewährten Zuwendungen (im Folgenden vereinfacht: Sachbezüge) bleiben unverändert. Die Gesamtsumme der begünstigt gewährbaren Zuwendungen wurde jedoch geändert:

  • Sachbezüge mit begünstigten Lohnnebenkosten (35,7%) können in Höhe von THUF 450 – statt bisher THUF 500 – gewährt werden (Stichwort „Rekreations-Rahmenbetrag).
  • Der Rahmenbetrag der SZÉP-Karte bleibt bei THUF 450.
  • Der Rahmenbetrag für die sonstigen Sachbezüge wird jährlich THUF 200 betragen.

Wenn die Beschäftigung nicht ganzjährig erfolgt, dann müssen der Jahres-Rahmenbetrag und der Rekreationsjahresbetrag mit den Beschäftigungstagen aliquotiert reduziert werden.

Der Dienstgeber hat bei folgenden Zuwendungen bei einer ganzjährigen Beschäftigung Lohnnebenkosten in Höhe von 51,17% zu entrichten:

  • Jenen Teil der Zuwendungen für die SZÉP-Karte, die THUF 450 übersteigt sowie der die einzelnen Höchstgrenzen übersteigende Teil der sonstigen Sachbezüge;
  • Jenen Teil der sonstigen Sachbezüge – mit Ausnahme der SZÉP-Karte –, der insgesamt jährlich THUF 200 übersteigt (auch, wenn die jeweiligen Höchstgrenzen pro Zuwendungsart nicht überschritten werden);
  • Jenen Teil der Zuwendungen für die SZÉP-Karte und sonstige Sachbezüge, der insgesamt jährlich THUF 450 übersteigt.

Begünstigung bei erstmaliger Eheschließung

Ab dem 1.1.2015 werden Paare einkommensteuerlich begünstigt, bei denen zumindest eine(r) der Partner erstmalig eine Ehe eingeht. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer kann monatlich um HUF 31.250 reduziert werden, was eine monatliche Einkommensteuerbegünstigung von HUF 5.000,- bedeutet. Die Begünstigung kann während der aufrechten Ehe für 24 Monate ab Eheschließung, aber spätestens bis Beginn der Anspruchsberechtigung für eine nach einem Kind zustehenden Steuerbegünstigung für Familien in Anspruch genommen werden. Die Begünstigung kann zwischen den Ehepartnern aufgeteilt und aufgrund einer entsprechenden Erklärung bereits in der laufenden Lohnverrechnung abgezogen werden.

Familienbegünstigung

Die Familienbegünstigung für Erziehungsberechtigte von zwei unterhaltsberechtigten Kindern wird in vier Jahren verdoppelt. Im Jahr 2015 beträgt die Begünstigung, die die zusammengefasste Einkommensteuerbemessungsgrundlage mindert, unverändert HUF 62.500 je Unterhaltsberechtigtem und Monat. Ab 2016 wird dieser monatliche Betrag jährlich um HUF 15.625 erhöht. Somit wird die derzeitige monatliche Ersparnis von THUF 10 je Unterhaltsberechtigtem bis 2019 auf THUF 20 erhöht.

Die zur Inanspruchnahme der Familienbegünstigung notwendige Erklärung kann ab 2015 nicht nur dem Dienstgeber, sondern anderen, regelmäßige Einkünfte auszahlenden Stellen übergeben werden. Wichtig ist ferner, dass künftig zur Geltendmachung der Begünstigung auch die Steueridentifikationsnummer der Unterhaltsberechtigten mitgeteilt werden muss. Diese Regelung ist jedoch nur für Erklärungen nach dem 31.12.2015 anwendbar, bei der Steuererklärung 2014 und bei den unterjährigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2015 noch nicht.

Sonstige Neuerungen

  • Arbeitskräfteüberassung: Wenn ein ungarisches Unternehmen von einem ausländischen Dienstgeber Arbeitskräfte ausleiht, dann kann das ungarische Unternehmen im Hinblick auf die von ihm bezahlten Bezüge bei der Erfüllung der einkommensteuerlichen Abgabenvorschriften wie ein Dienstgeber vorgehen (keine verpflichtende Vorgehensweise).
  • Programm zur Zuwendung von Wertpapieren: Der Organisator dieses Programmes hat eine Abschrift der den Mitarbeitern übergebenen Informationsbroschüre an die Finanzbehörde zu übermitteln, und zwar bis zum 20. Tag des ersten Monats nach Beginn der Halteperiode.
  • Zuwendungen für Wohnzwecke: Als Nutzung für Wohnzwecke gilt auch eine barrierefreie Umgestaltung im Sinne der Regierungsverordnung „über staatliche Subventionen für Wohnzwecke”. Wenn der Dienstgeber ein zinsfreies Darlehen zur barrierefreien Umgestaltung gewährt, dann entsteht kein Einkommen aus Zinsbegünstigung.
  • Eine Steuervorauszahlungs-Erklärung kann dem Auszahler auch im Rahmen eines dauerhaften Auftragsverhältnisses übermittelt werden, wodurch einzelne steuerliche Begünstigungen auch im Rahmen solcher Verträge unterjährig genutzt werden können.

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