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TAX News Ungarn - Änderungen in der Körperschaftsteuer

Expansions-Steuerkredit, Auslandseinkünfte, Rückerstattung, Strafe, Zulage
23.09.2015

Ab dem 25. Juni 2015 treten die folgenden Änderungen in Kraft:

Expansions-Steuerkredit

Ein Expansions-Steuerkredit ist de facto eine Stundung der Körperschaftsteuer, die aufgrund eines raschen Wachstums des steuerlichen Ergebnisses einer Gesellschaft anfällt. Die neue, schon im 2015 anwendbare Begünstigung kann durch eine Gesellschaft dann in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Bedingungen (kumulativ) erfüllt werden:

  • der Anstieg des Ergebnisses vor Steuer im Vergleich zum Vorjahr (der sog. „Expansions-Steuerkredit“) erreicht oder übersteigt das Fünffache des Ergebnisses vor Steuer des Vorjahres;
  • die Gesellschaft gilt bereits seit mindestens drei, dem aktuellen Steuerjahr vorangehenden Steuerjahren als Steuersubjekt;
  • die Gesellschaft nahm im Steuerjahr oder in vorangehenden 3 Steuerjahren nicht an einer Umgründung teil (Umwandlung, Spaltung, Verschmelzung) und
  • die Gesellschaft bis zum Stichtag der Steuervorauszahlungs-Auffüllungspflicht (in der Regel der 20. Dezember) eine Erklärung abgibt, dass sie die Regelungen des Expansions-Steuerkredit anzuwenden beabsichtigt.

Wichtig ist, dass bei der Berechnung des Expansions-Steuerkredites erhaltene Dividenden und Zinsen, von verbundenen Unternehmen ohne Rückzahlungspflicht erhaltene Zuwendungen sowie der Betrag der ohne Gegenleistung übernommenen Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden können.

Sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden, kann die Gesellschaft die Körperschaftsteuer für den Expansions-Steuerkredit innerhalb von zwei Jahren in Raten zahlen. 25% der Steuer für den zu erwartenden Expansions-Steuerkredit müssen im ersten Halbjahr des Folgejahres als Steuervorauszahlung in zwei gleichen Teilen entrichtet werden. Die tatsächliche Körperschaftsteuer (lt. mittlerweile vorliegender Steuererklärung) für den Expansions-Steuerkredit ist dann (unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Steuer) im zweiten Halbjahr des Folgejahres und im zweiten Folgejahr quartalsweise in 6 gleichen Teilen zu zahlen.

Eine weitere Begünstigung ist, dass die noch nicht fällige Körperschaftsteuer für den Expansions-Steuerkredit weiter reduziert werden kann, wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren (nach Abgabe Erklärung über die Inanspruchnahme des Expansions-Steuerkredites) eine Sachanlageinvestition tätigt. Die Reduktion beträgt 19% des sog. „begünstigten Investitionswertes“, höchstens aber 70% der noch nicht bezahlenden Steuer für den Expansions-Steuerkredit. Der sog. „begünstigte Investitionswert“ entspricht den Anschaffungskosten der bisher noch nicht in Betrieb genommenen Sachanlagen, höchstens aber dem Multiplikationsergebnis der Erhöhung der Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten und  HUF 10 Mio.

Auslandseinkünfte: KÖSt-Befreiung mit Progressionsvorbehalt

Eine wesentliche Änderung ist, dass bei Auslandseinkünften eine sog. „progressive Befreiung“ angewendet werden muss, wenn das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung das so ermöglicht. Das bedeutet, dass bei der Bestimmung des im Inland steuerpflichtigen Einkommens das im Ausland besteuerbare Einkommen auch berücksichtigt werden muss. Bisher war die vollständige Befreiung der Auslandseinkünfte gültig. Mit der neuen Regelung muss die Körperschaftsteuer für das im Ausland besteuerbare Einkommen weiterhin nicht bezahlt werden, der tatsächliche ungarische Steuersatz aber kann infolge der Zusammenrechnung des Einkommens erhöht werden, wenn ein Teil des zusammengefassten Einkommens unter den 19%-igen Körperschaftsteuersatz fällt.

In der Praxis kann das insbesondere ungarische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften betreffen, die unter Umständen statt 10% nunmehr 19 % Körperschaftsteuer zahlen müssen. Die DBA-s Ungarn-Österreich und Ungarn-Deutschland ermöglichen diese Art von Progression nicht.

Rückerstattung von Strafen und Zulagen

Die Steuerbemessungsgrundlage wird um den Betrag jener Strafen und sonstigen von Steuergesetzen vorgesehenen Zulagen reduziert, die im Steuerjahr als Ertrag verrechnet und früher als Hinzurechnungsposten berücksichtigt wurden. Bisher waren nur die erlassenen Rechtsfolgen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

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