Sie sind hier

TAX News Ungarn - Änderungen in der Körperschaftsteuer 2015

Verlustabgrenzung, Sonderförderungen, verbundene Unternehmen
20.02.2015

Einschränkung der Verlustabgrenzung

Die frühere 5-Jahres-Regelung zur Nutzung der Verlustvorträge wird wieder eingeführt. Somit kann ab dem Steuerjahr 2015 die negative Bemessungsgrundlage nur in den 5 nach der Entstehung folgenden Steuerjahren als abgegrenzter Verlust geltend gemacht werden. Die bis zum letzten Tag des Steuerjahres 2014 entstandenen und noch nicht genutzten Verluste können nach den am 31. Dezember 2014 gültigen Regeln geltend gemacht  werden, allerdings spätestens bis zu dem Steuerjahr, das den 31. Dezember 2025 beinhaltet.

Der Rechtsnachfolger kann den durch Umgründung erworbenen abgegrenzten Verlust pro Steuerjahr nur bis zu jenem Anteil verwenden, welchen Anteil sein von der weitergeführten Tätigkeit erzieltes Einkommen am durchschnittlichen Einkommen des Rechtvorgängers in den der Umgründung vorangegangenen drei Steuerjahren gehabt hat. Diese Regelung gilt auch für den Erwerb eines mehrheitlichen Einflusses (Firmenerwerb) – damit soll in der Praxis der Erwerb von „bloßen“ Verlustvorträgen mit anschließender Änderung der Unternehmenstätigkeit verhindert werden.

Sonderförderungen

Bei den Förderungen für Organisationen der darstellenden Kunst, für Filmemacher und Gruppensport mit Showeffekt gibt es wieder Neuerungen. Neben den bestehenden Förderungsformen wird für den gleichen Förderzweck auch ein anderes Ermäßigungssystem eingeführt. Im diesem Sinne kann der Steuerzahler über die Verwendung eines Teiles seiner Steuer bzw. Steuervorauszahlung als Förderung verfügen. Der Betrag des angebotenen Förderbeitrages kann max. 50% der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung bzw. 80% der am Jahresende aufgefüllten Körperschaftsteuer oder der tatsächlich bezahlten Steuer entsprechen. Die angebotenen Beträge überweist die Finanzbehörde nur dann der geförderten Organisation, wenn der Steuerpflichtige die notwendigen Bestätigungen einreicht und einige weitere Voraussetzungen erfüllt. Der Steuerpflichtige darf unter anderem keine THUF 100 übersteigende Steuerschuld haben, seine Körperschaftsteuererklärung muss rechtzeitig eingereicht und seine Steuern bzw. Steuervorauszahlungen rechtzeitig bezahlt werden. Solche Verfügungen für Förderzwecke können ab dem Januar 2015 erstellt werden.

Der Steuerpflichtige ist nach dem dem Begünstigen angebotenen und überwiesenen Betrag, aber max. nach 80% der Körperschaftssteuer (welche KÖST) zur Geltendmachung einer Steuergutschrift berechtigt. Die Gutschrift beträgt bei einer unterjährigen Steuervorauszahlung oder Abschlagszahlung 7,5%, bei der Jahres-Steuererklärung 2,5%. Die Rückerstattung ist ein steuerfreies Einkommen. Im Rechnungswesen muss sie als sonstiges Einkommen und in der  Körperschaftssteuer als Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Neue Steuerbegünstigung für Hochschulwesen

Die Förderung wird Steuerpflichtigen gewährt, die selbst eine Förderung im Rahmen einer Unterstützungsvereinbarung für Hochschulwesen leisten. Die Steuerbemessungsgrundlage kann, wenn eine durch die Hochschuleinrichtung ausgestellte Bestätigung vorliegt, um 50% der Förderung reduziert werden. Die Begünstigung kann schon für das Steuerjahr 2014. geltend gemacht werden.

Erwartetes Mindest-Einkommen (sog. Ungarische Mindest-Körperschaftsteuer): Eine für die Steuerpflichtigen nachteilige Neuerung ab dem Jahr 2015 ist die Regelung, dass der Gesamtbetrag der Erträge nicht mehr um den Wareneinsatz und um den Wert der subunternehmerischen Leistungen reduziert werden kann.

Verbundene Unternehmen

  • Ab 2015 gelten auch jene Unternehmen als verbundene Unternehmen, die die gleiche Person als Geschäftsführers haben, wodurch eine entscheidende Einflussnahme  für Unternehmens- und Finanzpolitik angenommen wird.
  • Bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation tritt eine neue Regelung in Kraft. Sofern es begründet ist, muss der Steuerpflichtige bei der Datenbankanalyse von den statistischen Daten von Unternehmen den Interquartil-Bereich zur Ermittlung des Marktpreises berücksichtigen.

Ausländische Immobilienfonds – ein in einem EWR-Mitgliedstaat gegründeter Immobilienfonds hat bei bestimmten Transaktionen (Immobilienverwertung- und Verkauf sowie Verkauf und Einbringung von immateriellen Vermögenswerten) im Zusammenhang mit der Immobilie keine automatisch angenommene ungarische Betriebsstätte, wenn dieser Fonds im seinen Gründungsland kein Steuersubjekt ist.

Abschreibungen: Für Geschäfts- oder Unternehmenswerte beträgt die Abschreibung künftig einheitlich 10% (und nicht der handelsrechtliche Satz). Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Steuererklärung eine Erklärung beigefügt wird, wonach die Umstände für den Ausweis bzw. Abgang des jeweiligen Vermögensgegenstandes den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Rechtsausübung entsprechen. 

Verrechnung der Werbekosten: Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer kann durch Veröffentlichungskosten von Werbeeinschaltungen nach dem Werbegesetz nicht reduziert werden, wenn dieser Betrag im Steuerjahr HUF 30 Mio. übersteigt, und

  • der Steuerpflichtige nicht über die Erklärung des Werbesteuersubjektes über die Erfüllung der Werbesteuer-Zahlungspflicht verfügt und
  • der Steuerpflichtige nicht bestätigt, dass er oder der Auftraggeber der Veröffentlichung der Werbung diese Erklärung angefordert hat und
  • das Werbesteuersteuersubjekt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung im diesbezüglichen Register der Finanzbehörde nicht angeführt wurde.

 

Need help?

Contact us!