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TAX News Ungarn - Änderungen in der Umsatzsteuer 2015

periodische Abrechnung, Reverse Charge-System, zusammenfassende Meldung,
16.02.2015

Geschäftsfälle mit periodischer Abrechnung

Die Vorschriften für mit periodischer Regelmäßigkeit abgerechnete Geschäfte werden in zwei Stufen geändert: ab dem 1.Juli 2015 gelten die neuen Regelungen für Steuerberatungs-, Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen, ab dem 1. Januar 2016 auch für sonstige Geschäftsfälle.

Nach der Generalregel wird der letzte Tag der Abrechnungs- oder Zahlungsperiode als Leistungsdatum gelten. Abweichende Regelungen gibt es für folgende Fälle:

  • Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum, wenn die Rechnungsausstellung und Entgeltzahlung dem letzten Tag der Verrechnungsperiode vorangeht.
  • Das Leistungsdatum entspricht dem Fälligkeitsdatum der Zahlung (spätestens jedoch dem 30. Tag nach dem letzten Tag der Abrechnungsperiode), wenn die Fälligkeit der Zahlung nach dem letzten Tag der Abrechnungsperiode liegt.

Die neue Regelung ist erstmalig für jene Fälle anzuwenden, bei denen sowohl der Beginn der Abrechnungsperiode als auch die Fälligkeit der Zahlung nach dem 30. Juni 2015 bzw. dem 31. Dezember 2015 liegen.

Beispiele für die Übergangsregelungen:

Periode

Fälligkeit

Rechnungs-

datum

Leistungs-

datum

Anzuwendende Regel

Juli 2015

30.7.2015

1.8.2015

31.7.2015

Neue Regel, Leistungsdatum = letzter Tag der Abrechnungsperiode

Juli 2015

30.7.2015

20.7.2015

20.7.2015

Neue Regel, Leistungsdatum = Rechnungsdatum

Juli 2015

1.8.2015

20.7.2015

1.8.2015

Neue Regel, Leistungsdatum = Fälligkeit

Juli 2015

30.6.2015

15.6.2015

30.6.2015

Alte Regel, Leistungsdatum = Fälligkeit

 

 

Künftig sind Vorsteuern aus Motorbenzin abzugsfähig, wenn dieses bei Verbrauch als Materialaufwand in die Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Produktes eingeht (z.B. weil daraus andere Treibstoffe hergestellt werden). Diese Regelung ist rückwirkend anwendbar.

Steuerpflichtige, die bis zum 27. November 2014 in einer Erklärung zur Steuerpflicht für alle ihre Immobilienveräußerungen optiert haben, haben die Möglichkeit, diese Erklärung in Hinblick auf die Veräußerung von Wohnimmobilien bis zum 28. Februar 2015 zurückzuziehen. Die Erklärung zur Steuerbefreiung kann ab dem 1.Januar 2015 angewendet werden.

Die Vorschriften über Anzahlungen sind künftig nicht nur für Anzahlungen in Form von Geld oder vergleichbaren Mitteln anwendbar, sondern auch für alle anderen Vermögensvorteile, die vor Leistungserbringung gewährt werden und dem Entgelt angerechnet werden.

Jene in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die im Inland (d.h. Ungarn) ausschließlich steuerfreie Verkäufe aus einem Umsatzsteuer-Lager in einen anderen Mitgliedstaat tätigen, müssen sich in Ungarn nicht als Umsatzsteuersubjekt registrieren. Dies setzt voraus, dass der Betreiber des Umsatzsteuer-Lagers bei der Geltendmachung der Steuerfreiheit  aufgrund einer schriftlichen Vollmacht des ausländischen Steuerpflichtigen vorgeht. Hierzu benötigt der Betreiber des Umsatzsteuerlagers eine UID-Nummer. Er muss ferner über das vorliegende Geschäft als Bevollmächtigter eine Rechnung ausstellen bzw. solche Fälle in der Umsatzsteuererklärung und in der Zusammenfassenden Meldung gesondert darstellen. Das ausländische Steuersubjekt und der Betreiber des Steuerlagers haften gemeinsam für die Zahlung der Umsatzsteuer.

Das Recht zum Vorsteuerabzug erlischt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die Löschung der Steuernummer, auch dann, wenn die Löschung ohne vorherige Stilllegung erfolgt.

Reverse Charge-System

  • Die Arbeitskräfteüberlassung unterliegt dem Reverse-Charge System. Früher musste dieses System nur dann verpflichtend angewendet werden, wenn die Arbeitskräfteüberlassung Arbeiten betraf, die eine baubehördliche Genehmigung erforderten oder Bau-Montagetätigkeiten mit der Erfordernis der Meldung an die Baubehörde umfassten. Die neue Regelung betrifft Geschäftsfälle, die nach dem 31.12.2014 erbracht werden. Wenn diese Voraussetzung zwar erfüllt wird, aber der Empfänger der Leistung die Steuer vor dem 1.1.2015 festzustellen hätte (z.B. weil die Rechnung oder das Entgelt früher zugegangen ist), dann ist die Regelung noch nicht anzuwenden. Bei vor dem 1.1.2015 erhaltenen, gutgeschriebenen Anzahlungen hat der Dienstleister die direkte Umsatzsteuerverrechnung anzuwenden, der Empfänger für den restlichen Teil der jedoch das Reverse-Charge System.
  • Bei bestimmten Eisen- und Stahlindustrieprodukten ist künftig das Reverse-Charge System anzuwenden.

Der Umsatzsteuersatz für die Veräußerung von Rind, Ziege und Schaf wird von 27% auf 5% reduziert.

In der inländischen Zusammenfassenden Meldung ist eine detaillierte Erklärung über Rechnungen mit einer Umsatzsteuer statt den bisherigen HUF 2 Mio. nunmehr ab HUF 1 Mio. abzugeben. Dementsprechend ist bei diesen Rechnungen auch die Steuernummer des Kunden anzuführen. Bei entsprechenden Rechnungen, die im Jahr 2014 ausgestellt wurden aber eine Leistung in 2015 betreffen ist der Vorsteuerabzug auch dann noch gegeben, wenn die Steuernummer des Empfängers fehlt.

Umsatzsteuererklärung

  • Steuerpflichtige müssen zu Tätigkeitsbeginn im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Jahr eine monatliche Umsatzsteuer-Erklärung einreichen.
  • Die Voraussetzungen zur Einreichung einer jährlichen Umsatzsteuerklärung wurden erweitert: Wenn die Jahresumsätze ohne Umsatzsteuer HUF 50 Mio. nicht übersteigen und der Steuerpflichtige keine UID-Nummer hat, ist eine Jahreserklärung einzureichen.
  • Die Zusammenfassende Meldung ist statt quartalsweise nunmehr monatlich einzureichen, wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe eines Quartals EUR 50.000,- übersteigen. (Früher galt diese Wertgrenze nur für Produktveräußerungen).

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