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Tax News Ungarn: Änderungen in der Umsatzsteuer ab 2020

05.11.2019

Uneinbringliche  Forderungen

Der Gesetzänderung zufolge kann die Steuerbemessungsgrundlage zukünftig durch Selbstrevision mit der Berufung auf uneinbringliche Forderungen verringert werden. Der Begriff der uneinbringlichen Forderungen ist gesetzlich definiert. Die Anwendung der neuen Regelung ist dann möglich, wenn der Steuerpflichtige dem „Grundsatz der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung“ entsprochen hat. Das Gesetz sieht strenge Bedingungen für die Parteien und die Umstände der zu berichtigenden Transaktion vor. Die neue Regelung erst dann anwendbar, wenn das Leistungsdatum des von der uneinbringlichen Forderung betroffenen Geschäfts nach dem 15. Dezember 2015 liegt.

Konsignationslager (Kundenvorräte)

Eine aktuelle Änderung der EU-Umsatzsteuerrichtlinie ermöglicht eine Vereinfachung (welche im Rahmen des ungarischen Umsatzsteuergesetzes bereits erlaubt war), wonach der Steuerpflichtige nicht in dem Mitgliedstaat registriert werden muss, in den das Produkt transportiert wurde. Das vereinfachte Verfahren hat jedoch auch aus ungarischer Sicht neue Bedingungen. Beispielsweise muss ein Produkt, das in ein Konsignationslager („Kundeninventar“) überführt wurde, innerhalb von 12 Monaten verkauft (d.h. entnommen) werden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Weitere Bedingungen, wie z.B. zur Evidenzführung sind ebenfalls zu Berücksichtigen und vor Errichtung eines solchen Lagers zu klären. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2020.

Übergangsvorschriften:

  • Für Produkte, die vor dem 1. Januar 2020 zum Inlandskauf ins Lager versandt wurden, gelten die am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften. Wenn ein solcher Bestand jedoch zum 31. Dezember 2020 noch verfügbar ist, ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern.
  • Wenn ein Steuerpflichtiger ein Produkt vor dem 1. Januar 2020 in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat geliefert hat, dann gilt dies dann als Lieferung, wenn die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats erhoben wird.

Reihengeschäfte (einheitliche Zuordnung der Warenbewegung)

Bei Reihengeschäften muss zwecks Ermittlung des Leistungsortes der einzelnen Lieferungen ermittelt werden, welche Lieferung als Transportlieferung (bewegte Lieferung) gilt. Wenn ein Zwischenhändler der Kette (der sowohl Käufer als auch Verkäufer ist) für den Transport verantwortlich ist, muss entschieden werden, auf welchen Verkauf sich der Transport bezieht. Das geänderte Umsatzsteuergesetz sieht klare Regeln für solche Fälle vor. Grundsätzlich gilt die Lieferung von Waren an einen zwischengeschalteten Akteur als bewegt, weshalb die zwischengeschaltete Person als Käufer an der Transaktion teilnimmt. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Vermittler dem Verkäufer seine Steuernummer mitteilt, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, aus dem das Produkt versandt wird. In diesem Fall gilt die zwischengeschaltete Person als Verkäufer und die von ihr gelieferte Ware ist mit dem Transport verbundene bewegte Lieferung.

Umsatzsteuerrückerstattung von der Steuerbehörde

Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Steuerpflichtiger eine Erstattung der ihm verrechneten Umsatzsteuer direkt bei den Steuerbehörden beantragen, wenn er diese im Widerspruch zum Prinzip der Steuerneutralität aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, nicht anderweitig zurückfordern bzw. geltend machen konnte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Geschäftspartner des Steuerpflichtigen dem Steuerpflichtigen irrtümlich die Umsatzsteuer berechnet hat, der Partner jedoch nicht mehr existiert, so dass der Steuerpflichtige die falsch berechnete und gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr zurückfordern kann.

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