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Tax News Ungarn - Änderungen in der Abgabenordnung

01.09.2016

Behördliche Qualifizierung der Steuerzahler wird ergänzt

Ab dem 01. Juli 2016 werden die Regeln zur Einstufung der Steuerzahler durch die Behörde als „zuverlässige“ und „riskante“ Steuerzahler geändert. Aufgrund der modifizierten Regelungen werden die Steuerzahler zum ersten Mal nach dem III. Quartal 2016 qualifiziert.

Bei offenen Aktiengesellschaften ist die dreijährige kontinuierliche Tätigkeit keine Voraussetzung mehr für die Qualifizierung als zuverlässige Steuerzahler. Im Gegensatz zu anderen zuverlässigen Steuerzahler überweist ihnen die Finanzbehörde ab 2017 binnen 30 Tage, ab 2018 binnen 20 Tage die zurückgeforderte Vorsteuer.

Bei der Einstufung als zuverlässiger Steuerzahler wird künftig die netto-Steuerdifferenz berücksichtigt. Die Finanzbehörde wird demnach bei der Prüfung, ob die im laufenden und in den vorangehenden 5 Jahren ermittelte Steuerdifferenz den 3% der laufenden Steuerleistung übersteigt, müssen Steuerlast- und Steuergutschriften saldiert werden.

Die Beurteilungskriterien eines „riskanten“ Steuerzahlers werden folgenderweise ergänzt:

  • der Steuerzahler steht unter Zwangslöschungsverfahren;
  • die im laufenden und in den vorangegangenen 5 Jahren von der Finanzbehörde zu Lasten des Steuerzahlers festgestellte gesamte Steuerdifferenz übersteigt 70% der laufenden Steuerleistung (Ermittlung nach Saldierung mit Steuergutschriften)
  • der Betrag der in den vorangegangenen zwei Jahren fällig gewordenen Säumniszuschläge übersteigt 70% der Steuerleistung des laufenden Jahres.

Löschung der Steuernummer

Im Zusammenhang mit der Löschung von Steuernummern gibt es zwei Neuerungen:

a)    Wenn eine Steuernummer gelöscht wurde, kann nur dann eine neue Steuernummer vergeben werden, wenn

  • der Grund der Löschung nicht mehr vorhanden ist, oder
  • der Steuerzahler seine Versäumnis nachholt, oder
  • die Löschung beantragende Behörde ihre Zustimmung erteilt.

b)    Gemäß einer neuen Regelung trifft die Finanzbehörde keine Entscheidung, wenn der sog. KOCKERD-Fragebogen nach Fristablauf aber noch vor Erlassen des Löschungsbescheides einlangt. Sofern der Fragebogen nach Erlassen des Beschlusses nachgereicht wird, wird der Beschluss von der Finanzbehörde widerrufen. Im Falle von vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung gelöschten Steuernummern kann bis zum 31. Dezember 2016 der Widerruf des Beschlusses verlangt werden. Zum Antrag muss auch der Fragebogen beigefügt werden. Die während der Löschungsphase fällig gewordenen Steuererklärungen sind innerhalb von 15 Tagen ab der Rechtskrafterlangung des Widerrufbeschlusses einzureichen. Bei Versäumnis der Veröffentlichung des Jahresabschlussberichtes - ähnlich an den vorhin bekanntgegebenen Regelungen - wird von der Finanzbehörde kein Bescheid getroffen oder dieser wird widerrufen. Diese Verordnung ist auch in den laufenden Verfahren anzuwenden.

Haftung eines Gesellschafters für die Steuerschuld der Gesellschaft

Ein beschränkt für Schulden einer juristischen Person haftender Gesellschafter oder Aktionär kann mit Beschluss zur Bezahlung der Steuerschuld verpflichtet werden (ausgenommen er ist Aktionär einer „offenen“ AG), und zwar bis zu einem anteiligen Betrag der uneinbringlichen Steuerschuld. Die neuen Regelungen sind für die Beteiligungsübertragungen nach dem 01.September 2016 anzuwenden.

Der Eigentümer kann zur Steuerzahlung verpflichtet werden, wenn er zum Zeitpunkt der Aktienübertragung

  • über einen 25 %-igen Anteil der Stimmrechte verfügt
  • die Steuerschuld (ohne Verspätungszuschlag und Steuerstrafe) 50 % des gezeichneten Kapitals übersteigt, und
  • das Mitglied darüber nicht Bescheid wusste oder von der Finanzbehörde hätte Information beantragen können.

Der Gesellschafter / Aktionär wird von der Bezahlung der Steuerschuld befreit, wenn er bestätigt, dass

  • die Steuerschulden der betroffenen juristischen Person wegen ausstehender Kundenforderungen nicht bezahlt werden konnten, oder
  • das oberste Organ der juristischen Person einberufen und die (gesetzlich) vorgeschriebenen Entscheidungen getroffen wurden (zB Umwandlung wegen Kapitalverlust oder eine andere adäquate Maßnahme), oder
  • der Gesellschafter / Aktionär alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Bezahlung der Steuerschuld ergriffen hat.

Neuerungen bei der bedingten Steuerfestsetzung („advance ruling“)

Ab dem 01. Juli 2016 wurde eine neue Prüfungsform eingeführt, in dessen Rahmen die Finanzbehörde untersucht, ob der Sachverhalt einer bereits abgeschlossenen Steuerfestsetzungsperiode den genehmigten Umständen entsprechend verwirklicht wurde.

Ab dem 16. Juni 2016 sind im Zusammenhang mit bedingten Steuerfestsetzungen zwei neue Regelungen in Kraft getreten:

  • Wenn der Antrag für bedingte Steuerfestsetzung auch einer Beurteilung nach IFRS bedarf, dann muss dem Antrag ein entsprechendes Gutachten der Ungarischen Wirtschaftsprüfer-Kammer beigelegt werden.
  • Für die Bestimmung des üblichen Marktpreises (transfer pricing) kann für keine Steuerart ein Antrag eingereicht werden (Advance Pricing Agreement kann nach wie vor beantragt werden).

Exekution

Das Recht zum Eintreiben einer Steuerschuld wird statt 5 Jahre innerhalb von 4 Jahren verjähren. Für einzelne Kategorien von Steuerschulden wurden – je nach Betrag – verschiedene Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Finanzbehörde qualifiziert Steuerschulden unter THUF 100 in Fällen von fehlender Masse als uneinbringlich.
  • Eine Steuerschuld unter THUF 10 wird von dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen gelöscht, wenn die Einbringung erfolglos ist.
  • Wenn die Steuerschuld über THUF 10 aber unter THUF 100 liegt, wird die Steuerschuld mangels vollziehbarem Vermögen endgültig gelöscht, nachdem die Finanzbehörde alle nötigen Maßnahmen im Interesse der Einbringung getätigt hat.

Sonstige Änderungen in der Abgabenordnung

Anmeldung der Automaten (Getränke, Lebensmittel, usw.)  – Ab dem 01. Januar 2017 müssen alle Automaten mit einer sog. automatischen Überwachungseinheit  (AFE) versehen werden. Über die Daten, die in diesem Gerät gespeichert sind, müssen regelmäßig Informationen an die Finanzbehörde bereitgestellt werden. Die Betreiber der Automaten müssen mit einem in gesonderter Verordnung bestimmten Aufsichtsdienstleister einen Vertrag schließen.

Ab dem 01. Juli 2016 kann die Finanzbehörde einmal pro Jahr für Privatpersonen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben und nicht umsatzsteuerpflichtig sind, auf Antrag für eine Steuerschuld bis max. THUF 200 eine zuschlagfreie Teilzahlung für maximal 6 Monate genehmigen.

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