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Tax News Ungarn - Änderungen in der Körperschaftssteuer

01.09.2016

Geänderte Begünstigungen bei der Lizenzgebühr ab 1. Juli 2016

Ab dem 1. Juli 2016 werden die mit der Lizenzgebühr verbundenen Begünstigungen wesentlich geändert. Eine neue Definition der Lizenzgebühr tritt in Kraft.

Die Begünstigung kann auch auf die in das Entgelt von verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen eingebaute Lizenzgebühr in Anspruch genommen werden. Von der Begünstigung wurden zugleich die Einnahmen aus Schutzmarken, Handelsnamen, Know-how, Nutzung von Geschäftsgeheimnissen sowie aus der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken mit Ausnahme von Software ausgeschlossen.

Eine wesentliche Änderung ist, dass die Begünstigung in der Zukunft nicht nach den Lizenzeinnahmen selbst sondern nach dem aus Lizenzeinnahme stammenden Ergebnis gewährt wird.

Im Sinne der Begünstigung kann das Ergebnis vor Steuern um 50% des Gewinns aus Lizenzgebühren reduziert werden. Die Obergrenze bleibt weiterhin 50 % des Ergebnisses vor Steuern.

Wenn ein zur Lizenzgebühr berechtigter immaterieller Vermögenswert gekauft wurde oder im Interesse dessen Erzeugung von verbundenen Unternehmen eine F+E Dienstleistung in Anspruch genommen wurde, kann von der Steuerbemessungsgrundlage nur ein nach bestimmter Rate gerechneter Teil der Begünstigung abgezogen werden.

Neuerungen in der Körperschaftsteuer ab 2017

Ab 2017 wird die Obergrenze der mit Anlageinvestitionen von KMU-s verbundenen Bemessungsgrundlagen–Begünstigung eliminiert (bisher HUF 30 Mio.).

Begünstigte Umgründung bzw. Anlagenübertragung: Ab 2017 wird eine Umgründung oder Anlagenübertragung – bei der Erfüllung der derzeit gültigen sonstigen Bedingungen - nur dann begünstigt, wenn die Umgründung bzw. Anlageübertragung wegen echten wirtschaftlichen- oder Handelsgründen geschieht. Diese Gründe müssen vom Steuerzahler nachgewiesen werden.

Steuerliche Abschreibung der vermieteten geistigen Produkten: Ab 2017 kann für vermietete Patente, anderes geschütztes geistiges Eigentum, Know-How, Schutzmarken, Handelsnamen, Geschäftsgeheimnisse, urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen steuerlich eine 30%-ige Abschreibung verrechnet werden.

Weitere Neuerungen betreffen Begünstigungen für Immobilien unter Denkmalschutz, Begünstigungen bei der Errichtung und Erhaltung von Arbeiterwohnungen sowie eine Klarstellung bei der Berechnung der Befreiung unter Progressionsvorbehalt. Für Details zu diesen Themen stehen wir ebenfalls gerne zur Verfügung. 

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