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TAX News Ungarn - Änderungen in der Umsatzsteuer 2016

Vorsteuer, Fakturierung, periodisch wiederkehrende Abrechnung
07.01.2016

Im Zuge der Anwendung der Regelungen für die Gruppenbesteuerung müssen jene Unternehmen nicht als verbundene Unternehmen betrachtet werden, die nur deshalb so qualifiziert werden, weil der ungarische Staat oder eine lokale Gemeinde direkt oder indirekt einen mehrheitlichen Einfluss auf sie ausübt.

Vorsteuern, die am 1. Januar 2016 und danach entstanden sind, können nur im Jahr der Entstehung der Abzugsberechtigung und im darauffolgenden Steuerjahr geltend gemacht werden. Über diese Zweijahresfrist hinaus, jedoch noch innerhalb der Verjährungsfrist kann der Vorsteuerabzug durch Selbstrevision geltend gemacht werden. Bei innergemeinschaftlichen Erwerb und bei mit Selbstbemessung ermittelter Umsatzsteuer kann das Vorsteuerabzugsrecht nur in dem Zeitraum geltend gemacht werden, in dem die Vorsteuer angefallen ist.

Fakturierung: Folgende Fälle sind ab dem 1. Januar 2016 von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung befreit:
- Internationale Personenbeförderung in der Luft (ein Rechnungslegungsbeleg ist ausreichend, außer der Kunde verlangt eine Rechnung),
- Im Inland nicht ansässige Umsatzsteuersubjekte, die an inländische nicht-Steuersubjekten Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen erbringen und die Steuerzahlung auf Einmal geleistet wurde (hier ist eine Quittung ausreichend). Wenn der Kunde eine Rechnung verlangt und die Rechnungsdaten in einer ausländischer Währung angegeben sind, ist ein Ausweis der verrechneten Umsatzsteuer in ungarischen Forint nicht verpflichtend.

Die – bereits früher veröffentlichten – Neuerungen beim Leistungszeitpunkt von Geschäftsfällen mit periodisch wiederkehrender Abrechnung sind ab dem 1. Januar 2016 von allen Umsatzsteuersubjekten anzuwenden. Im Sinne der Generalregel gilt der letzte Tag der Abrechnungs- oder Zahlungsperiode als Leistungszeitpunkt. Abweichende Regeln gelten in folgenden Fällen:
- Das Datum der Rechnungsausstellung gilt als Leistungsdatum, wenn die Ausstellung der Rechnung oder die Fälligkeit des Entgelts dem letzten Tag der Abrechnungs- oder Zahlungsperiode vorangehen.
- Wenn der Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nach dem letzten Tag der Abrechnungs- oder Zahlungsperiode liegt, dann gilt das Fälligkeitsdatum der Zahlung als Leistungsdatum, maximal jedoch der sechszigste Tag nach dem letzten Tag der Abrechnungs- oder Zahlungsperiode (früher was dies der dreißigste Tag).

Bei der Veräußerung von neu errichteten Wohnimmobilien wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 auf 5 % reduziert. Der reduzierte Steuersatz ist nur dann anwendbar, wenn die nützliche Grundfläche bei einem Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten 150 m2, bei einer Wohnimmobilie mit einer Wohnung 300 m2 nicht übersteigt.

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