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TAX News Ungarn - Änderungen im EKAER-System (Straßenverkehr)

EKAER
01.08.2016

Die EKAER-Anmeldung ist auch dann verpflichtend, wenn zwar keine „riskanten” Waren transportiert werden, der Transport allerdings mit einem nicht mautpflichtigen Kraftfahrzeug erfolgt, dessen Gesamtgewicht – nach Beladung – 3,5 Tonnen übersteigt.

Der Frächter ist verpflichtet, die von der Steuer- und Zollbehörde platzierte behördliche Plombe in unversehrtem Zustand zu erhalten und bei einer Beschädigung der Plombe, Beschädigung oder Vernichtung der Ware die Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Die Strafe bei Nichterhaltung dieser Vorschriften beträgt bei Privatpersonen THUF 200 – 500; bei anderen THUF 500 – 1.000. Das Transportmittel kann von der Finanzbehörde beschlagnahmt und bis zur Zahlung der Säumnisstrafe zurückgehalten werden, außer es liegen folgende Gründe vor:

  • Transport von verderblichen Waren oder lebenden Tieren,
  • der Frächter hat seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn und er verfügt über eine ungarische Steuernummer,
  • ein Finanzinstitut übernimmt eine Bürgschaft oder ein im Inland registrierter Unternehmer mit ungarischer Steuernummer übernimmt die Zahlung der Strafe.

Eine Säumnisstrafe kann auch verhängt werden, wenn die gemeldete Menge der Ware die tatsächlich beförderte Menge übersteigt. Die Strafe kann bis zu 40 % des Wertes der gemeldeten, aber nicht tatsächlich transportierten Ware betragen.

 

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