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TAX News Ungarn - Einkommensteuer – Wie wurden die Regelungen der steuerfreien Wohnbeihilfe des Dienstgebers geändert?

15/2014 NGM (Wirtschaftsministerium), Einkommensteuer, Steuerbefreiung, Dienstgeber-Wohnbeihilfe, eigene Wohnung
17.06.2014

Die Beihilfe des Dienstgebers für Kauf, Bau, Erweiterung und Modernisierung von Wohnungen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeberdarlehen für Wohnungskauf war bis dato auch einkommensteuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Eine wesentliche Änderung ist, dass der Dienstgeber seinem Arbeitnehmer ab dem 01. Januar 2014 auch zur Rückzahlung oder Tilgung des Dienstgeberdarlehens oder Bankdarlehens eine steuerfreie Förderung gewähren kann.

Die Steuerbefreiung kann pro Steuerjahr für einen Betrag gewährt werden, der zusammen mit den in den vorangegangenen vier Jahren gewährten diesbezüglichen Darlehen insgesamt HUF 5 Mio. und 30 % des Kaufpreises bzw. der Baukosten nicht übersteigt. Die Wohnung muss auch hier den Vorschriften über berechtige Wohnbedürfnisse (Regierungsverordnung  12/2001 (31.01.)) entsprechen.

Die ausführlichen Verfahrensregeln der Gewährung von steuerfreien Dienstgeber-Wohnbeihilfen werden von der Verordnung 15/2014 NGM (Wirtschaftsministerium) geregelt.

Die Dienstgeber-Wohnbeihilfe ist steuerfrei, wenn der Dienstgeber über eine  Bestätigung der Ungarischen Schatzkammer oder eines Kreditinstituts, sowie über die durch den Dienstnehmer bereitgestellten Dokumente und Belege im Zusammenhang mit der so geförderten Wohnung verfügt. Die Unterlagen müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres nach der Gewährung der Beihilfe, im Falle von Wohnungsbau, -erweiterung oder -modernisierung bis zum 31. Mai des zweiten Folgejahres  vorliegen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss der Dienstnehmer den um 20% erhöhten Wert der Beihilfe als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nachversteuern.

Als „eigene Wohnung“ gilt eine Wohnung, an der die Privatperson ein Eigentums- oder Nutzungsrecht hat, auch dann, wenn dieses Recht erst mit Inanspruchnahme der Beihilfe begründet wird. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Beihilfe werden vom Dienstgeber nachträglich geprüft, die Dokumente können aber bereits vor der Auszahlung angefordert werden. Die bereits bestätigten Fakten – wenn die Bestätigung schon vor der Auszahlung der Beförderung  erfolgte - müssen nicht  erneut nachgewiesen werden, selbst wenn die Unterstützung im Steuerjahr in mehreren Teilbeträgen gewährt wurde.

Der Dienstgeber kann die Unterstützung auf jedes vom Dienstnehmer benannte Bankkonto, oder auf das zentrale Verrechnungskonto der kreditgewährenden Bank zugunsten der Privatperson überweisen.

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