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Tax News Ungarn - Fakturierung - Welche wichtigen Neuerungen sieht die neue Verordnung vor?

Fakturierung, Software-Meldepflicht, Meldung, Rechnung, Quittung, Online-Fakturierungssoftware,
26.09.2014

Am 01.Juli 2014 ist die Verordnung Nr. 23/2014 (VI. 30.) des Wirtschaftsministeriums (NGM) über die steuerbehördliche Identifizierung von Rechnungen und Quittungen, sowie über die steuerbehördliche Prüfung der elektronisch aufbewahrten Rechnungen in Kraft getreten. Einige ihrer Vorschriften müssen ab dem 01.Oktober 2014, andere ab dem 01. Juli 2015 befolgt werden. Gleichzeitig wird die frühere Verordnung 24/1995 (XI. 22) des Finanzministeriums (PM) außer Kraft treten.

Die wichtigste Änderung verpflichtet Steuersubjekte ab dem 1. Oktober 2014 zur Meldung ihrer Fakturierungssoftware an die Finanzbehörde. Die Meldung muss innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Verwendung erfolgen. Zu melden sind folgende Daten:

  • Name, Identifikationsmerkmal der Software
  • Name und – falls vorhanden - Steuernummer des Softwareentwicklers
  • Name und Steuernummer des Verkäufers der Software oder ihres Bereitstellers
  • Datum des Kaufes, der Inbetriebnahme oder - bei eigener Entwicklung - Datum des ersten bestimmungsgemäßen Betriebes

Die Daten einer zu entsorgenden Software und das Datum der Beendigung der Nutzung müssen ebenfalls innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.

Steuersubjekte, die die Fakturierungssoftware als Entwickler oder Händler vertreiben, sind verpflichtet, eine Evidenz über Software, Softwareidentifikationsmerkmal, Kundenname und Verkaufsdatum führen. Die Software darf ausschließlich an ein Steuersubjekt verkauft werden. Auf der Rechnung über den Verkauf muss auch die Steuernummer des Käufers angeführt werden.

Eine ähnliche Meldung müssen die Benutzer eines online-Fakturierungssystems machen, sie hat binnen 30 Tagen ab Anfang und Beendigung der Nutzung der Dienstleistung zu erfolgen. Der Dateninhalt dieser Meldung ist jedoch verschieden, es müssen folgende Angaben getätigt werden:

  • Name und Erreichbarkeit der Online-Fakturierungssoftware
  • Name und Steuernummer des Online-Dienstleisters
  • Anfangs- und Enddatum der Dienstleistungsinanspruchnahme.

Bis zum 15. November 2014 sind die Daten einer

vor dem 01. Oktober 2014 erworbenen und am 01. Oktober 2014 noch benutzten Fakturierungssoftware, Online-Fakturierungssoftware sowie der bereits benutzten selbstentwickelten Programme zu melden. Bis zu diesem Datum sind auch die Daten der zwischen dem 01. und 15. Oktober 2014 entsorgten Fakturierungsprogramme bzw. der Beendigung der Nutzung einer Online Fakturierungsdienstleistung anzumelden.

Zur Fakturierungssoftware müssen die Entwickler eine ungarische Gebrauchsdokumentation erstellen und diese den Benutzern zur Verfügung stellen. Die Fakturierungssoftware darf nur die in der Dokumentation angegebenen Funktionen durchführen. Bei Programmänderungen muss auch die Dokumentation aktualisiert werden. Die Benutzer müssen die Softwaredokumentation bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der (Umsatz)Steuer, die in den mit dieser Software ausgestellten Rechnungen verrechneten wurde, aufbewahren. Das Steuersubjekt kann die Aufbewahrungspflicht auch elektronisch erfüllen.

Die beim Rechnungsaussteller verbleibenden Exemplare der durch die Fakturierungssoftware ausgestellten und auf Papier gedruckten Rechnungen, sowie der mit Computer erstellten und auf Papier ausgedruckten Quittungen können auch elektronisch aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung den Vorschriften der Verordnung Nr. 114/2007 (XII. 29) des GKM Verordnung über digitale Archivierungsregeln entspricht.

Die Vorschrift über die fortlaufende Nummerierung ist unverändert geblieben. Gleichbleibend ist auch die Vorschrift, dass die Fakturierungssoftware für die unter einer nicht ungarischen Steuernummer des Steuersubjektes ausgestellten Rechnungen einen getrennten Nummernkreis garantieren muss.

Die neue Verordnung hat – neben der obigen Meldepflicht – keine weiteren wesentlichen Änderungen gebracht. Das Ziel der neuen Verordnung ist eindeutig die Erleichterung der Arbeit der Betriebsprüfer.

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