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Tax News Ungarn - Kleinere Änderungen in der Körperschaftsteuer in 2018

26.01.2018
Steuerermäßigung für Entwicklungen (Investitionen)

Künftig gibt es zwei neue Titel für die Steuerermäßigung für Entwicklungen (Investitionen – ungarisch: „fejlesztés“), jeweils unter Berücksichtigung der entsprechenden Detail-Vorschriften in der diesbezüglichen Regierungsverordnung:

  • Investition mit Gegenwartswert (Barwert) von mind. HUF 6 Milliarden; und
  • Investition mit Gegenwartswert von HUF 3 Milliarden zur Schaffung von Arbeitsplätzen

Die Begünstigung können Großunternehmen in Anspruch nehmen, die in den förderbaren Siedlungen von Mittelungarn Investitionen zur Produktdiversifikation oder Verfahrensinnovation verwirklichen. Die Begünstigung kann ausschließlich nach dem – mit der Genehmigung der Europäischen Kommission – erfolgten Beschluss der Regierung geltend gemacht werden.

Bau-Betriebsstätte

Die Steuerpflicht für inländische Bauarbeiten von ausländischen Unternehmen (einschließlich Bau- und Montagetätigkeiten durch eine Zweigniederlassung) muss erstmals im Zuge der Steuerzahlung für jenes Jahr geleistet werden, in dem die Zeitdauer der Bauarbeiten die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Dauer für die Qualifikation zur Betriebsstätte überschreitet (mangels dessen: 3 Monate). In diesem Fall erklärt und bezahlt der ausländische Unternehmer die Körperschaftsteuer für das vorangehende Steuerjahr (oder Steuerjahre) nachträglich, gemäß den in der betroffenen Periode gültigen Vorschriften.

Ausländische Unternehmer ohne Zweigniederlassung und Ausländer ohne inländischen Ort der Geschäftsführung sind verpflichtet, eine Aufzeichnung nach Regeln der doppelten Buchführung zu führen

Rechtsfolgen wenn keine Mindest-KÖSt bezahlt wird

Wenn der Steuerzahler beschließt, die ungarische Minimum-Körperschaftsteuer nicht zu bezahlen, dann ist der Steuererklärung ein durch die Finanzbehörde vorgesehenes Zusatzformular verpflichtend beizufügen. Dieses Formular zählt hinsichtlich der Rechtsfolgen als Erklärung.

Steuerpflicht der Gesellschafter von Immobiliengesellschaften

Die Steuer muss bis zum 20 November nach dem Kalenderjahr bezahlt und auf dem entsprechenden Formular erklärt werden. Wenn die Steuerpflicht deshalb nicht erfüllt werden kann, weil die Immobiliengesellschaft diese Eigenschaft an die Finanzbehörde nicht angemeldet hat, haftet die Gesellschaft für die durch das Finanzamt festgesetzte Steuer des Gesellschafters unbeschränkt und solidarisch.

 

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