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Tax News Ungarn - Körperschaftsteuer

31.01.2019

Das Herbststeuerpaket beinhaltet auch die Harmonisierung der Vorschriften der EU-Richtlinie über Steuervermeidung (ATAD, 2016/1164 Richtlinie). So wurde die allgemeine Regelung über die Steuervermeidung (GAAR) modifiziert und die Vorschriften bezüglich der kontrollierten Auslandunternehmen wurden geändert.

Die zwei wichtigsten Neuigkeiten im Bereich der Körperschaftsteuer sind die Einführung der Gruppenbesteuerung für Körperschaftssteuer und die Begrenzung des Zinsabzuges.

Körperschaftsteuergruppe

Eine Körperschaftsteuergruppe können mindestens zwei – den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende – ungarische (inländische) Steuerpflichtige gründen.

Die Gruppe wird auf Antrag durch die Finanzbehörde NAV genehmigt, wobei das Finanzamt eine sog. „Gruppenidentifikationsnummer“ erteilt, welche auf jedem Dokument angeführt werden muss. Der Antrag kann ab dem ersten Tag des vorletzten Monats des vorangehenden Steuerjahres bis zum 20. Dezember eingereicht werden. Ab dem 01. Januar 2019 kann die Gruppe auch dann entstehen, wenn der Antrag zwischen dem 1. und 15. Januar eingereicht und durch die Finanzbehörde genehmigt wird.

Die Voraussetzungen für die Errichtung der Körperschaftsteuergruppe sind folgende:

  1. mindestens 75%-ige auf Stimmrechten basierende Stimmenmehrheit zwischen den Gruppenmitgliedern (direkt und indirekt);
  2. ihr Jahresabschluss und sonstige Berichte werden auf gleicher Weise nach den ungarischen Rechnungslegungsvorschriften oder nach IFRS erstellt;
  3. das Bilanzdatum und die Währung der Buchhaltung müssen gleich sein.

Der Steuerzahler kann gleichzeitig nur Mitglied einer Gruppe sein. Die Gruppe erfüllt die Steuerpflicht durch einen Gruppenvertreter. Für die Steuerzahlung und Rückerstattungen darf ausschließlich das durch den Vertreter angemeldete Bankkonto benutzt werden. Falls die Steuernummer des Gruppenmitgliedes gelöscht wird, geht es mit der Löschung der Gruppenidentifizierungsnummer gleich. Die Minderung der Körperschaftsteuer der Gruppe wird genehmigt.

Die Gruppe bestimmt eine gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage mit der Berücksichtigung der einzelnen Steuerbemessungsgrundlagen. Die individuelle Steuerbemessungsgrundlage wird so bestimmt, als wenn die jeweiligen Unternehmen keine Gruppenmitglieder wären. Die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe ist die Summe der individuell bestimmten, nicht negativen Steuerbemessungsgrundlagen. Davon dürfen die negativen individuellen Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen werden, höchstens bis zu 50 % der Summe der positiven Steuerbemessungsgrundlagen. Die zu bezahlende Körperschaftsteuer beträgt 9 % der positiven Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe. Dieser Betrag muss unter den Mitgliedern aliquot zu den positiven Steuerbemessungsgrundlagen aufgeteilt werden.

Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen durch die Gruppenmitglieder (Entwicklungs- Steuerermäßigung, Energieeffizienz-Steuerermäßigung und sonstige Steuerermäßigungen) gelten gesonderte Regeln. Die Gruppenmitglieder müssen bei den Transaktionen untereinander die Verrechnungspreisregelungen nicht anwenden, bei Transaktionen mit externen Partnern wird die Verrechnungspreisdokumentationspflicht als Gruppe erfüllt.

Die Verfahrensregeln für die Körperschaftsteuergruppe werden in der Abgabenordnung geregelt. Über die diesbezüglichen Einzelheiten wird eine Regierungsverordnung erstellt.

Einschränkung des Zinsabzugs (Ersatzregelung für die Debt:Equity-Ratio)

Ab dem 01. Januar 2019 tritt eine Zinsabzugsregelung in Kraft, die die langjährige ungarische Unterkapitalisierungsregelung (Debt:Equity-Ratio) ablöst.

  • Erhöhung des Ergebnisses vor Steuern durch den Teil des Netto-Finanzierungsaufwandes, der den höheren Betrag von 30% des EBITDA (d.h.– Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) und HUF 940 Mio. übersteigt.
  • Reduzierung des Ergebnisses vor Steuern durch die in den Vorjahren nicht genutzte Zinsabzugskapazität. Die Zinsabzugskapazität wird durch die Reduktion von 30% des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) um die Finanzierungskosten des Steuerjahres ermittelt.

Die Einschränkungsmaßnahmen gelten nicht für Geldinstitute, Investmentfirmen, Versicherungen und Rückversicherungen.

Als Übergangsregelung gilt, dass im Falle von Finanzierungsverträgen, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden, sowohl die am 31. Dezember 2018 gültige Unterkapitalisierungsregel als auch die neue Zinsabzugsregel angewendet werden kann. Die Zinsabzugsbegrenzung ist allerdings auch bei diesen Verträgen verpflichtend, wenn seitdem der Vertragsbetrag erhöht oder die Laufzeit verlängert wurde.

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