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Tax News Ungarn - Körperschaftsteuer

10.02.2014

Steuerbegünstigung bei Forschung und Entwicklung (F+E) - Ab 2014 kann die Steuerbemessungsgrundlage durch die direkten F+E Kosten von verbundenen Unternehmen reduziert werden, falls diese vom verbundenen Unternehmen selbst früher noch nicht geltend gemacht wurden.

Diese Begünstigung ist dann anwendbar, wenn die F+E Tätigkeit mit der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und des verbundenen Unternehmens im Zusammenhang steht und das verbundene Unternehmen die Höhe der direkten Kosten sowie des Begünstigungsbetrages schriftlich bestätigt.

Wenn der Steuerpflichtige einen nicht wesentlichen Fehler zu seinen Gunsten in seinem Rechnungswesen entdeckt, dann hat er die Möglichkeit, die Differenz anstatt einer Selbstrevision der ursprünglichen Steuererklärung nun in der Steuererklärung des aktuellen Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

Verlustvortrag bei Verschmelzungen – Der früheste Zeitpunkt für die Geltendmachung des im Jahr der Verschmelzung entstandenen Verlustes des Rechtsvorgängers durch den  Rechtsnachfolger ist das Geschäftsjahr, das den Verschmelzungsstichtag beinhaltet. Diese Regel kann schon bei der Steuerfestsetzung des Steuerjahres 2013 angewendet werden.

Ab 2014 wird – analog zur Massensport-Förderung – eine Zusatzförderung bei Film- und darstellenden Kunstförderungen eingeführt. Die Zusatzförderung beträgt mindestens 75% des mit 10 oder 19 %-igen Steuerschlüssel berechneten Wertes lt. Förderbescheinigung. Die Zusatzförderung erhöht die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.

Die Steuerermäßigung für kleine und mittlere Unternehmen wird bei den nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossenen Kreditverträgen – statt bisher 40 % – 60% der bezahlten Zinsen betragen.

Die Vorschriften für die sog. angemeldeten Beteiligungen können ab 2014 bereits beim Erwerb einer 10%-igen Beteiligung angewendet werden, wenn die Meldung innerhalb von 75 Tagen an die Steuerbehörde erfolgt (die Anmeldefrist betrug früher 60 Tage).

Bei der Entscheidung, ob eine Gesellschaft als Gesellschaft mit Immobilienvermögen gilt, ist der Buchwert – und nicht mehr der Verkehrswert – am Bilanzstichtag heranzuziehen.

Als abzugsfähige Kosten anerkannt werden mit einer Quittung belegte Restaurantrechnungen, wenn der jeweilige Aufwand nach dem Einkommensteuergesetz als Repräsentation gilt und die Bezahlung mit Kreditkarte oder Bankomatkarte erfolgt.

Ausländern wird auch dann eine Betriebsstätte unterstellt, wenn sie im Inland Immobilien veräußern.

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