Sie sind hier

Tax News Ungarn – neue krisenbedingte Regierungsmaßnahmen

20.04.2020

Erweiterte Gleitzeitregelung

Im Sinne der neuen ungarischen arbeitsrechtlichen Vorschriften kann der Dienstgeber einseitig einen 24-monatigen Gleitzeitrahmen (ungarisch: „munkaidökeret”) anordnen. Diese Grenze betrug bisher 4 bzw. 6 Monate. Die Neuregelung begünstigt insbesondere Großbetriebe im Produktionsbereich, die mit dieser Regelung die Stehzeiten während der Corona-Krise in Ruhetage umwandeln und später, bei Wiederaufnahme des Produktionsbetriebes de facto Überstunden anordnen können. Die Kompensation der Stehzeiten erfolgt weiterhin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhetagsregelungen, dh. die Anzahl der durchschnittlichen Ruhetagen und die Ruhezeit zwischen Arbeitstagen müssen mitkalkuliert werden.

 

Corona-Sondersteuer für Kreditinstitute

Nach einer Regierungsverordnung vom 14. April 2020 wird von Kreditinstituten eine „pandemiebedingte Sondersteuer” eingehoben, welche bis zum 10. Juni 2020 elektronisch erklärt und in drei Teilen bis Jahresende (Fälligkeit 10. Juni, 10. September und 10. Dezember) bezahlt werden muss. Die Steuer beträgt 0,19% des HUF 50 Mrd. übersteigenden Teils der Bemessungsgrundlage (modifizierte Bilanzsumme). Die bezahlte Sondersteuer wird den Kreditinstituten in den folgenden fünf Jahren als Abzugsposten bei der Bankensteuer rückerstattet.

 

Einzelhandels-Sondersteuer

Ebenfalls am 14. April 2020 wurden auch die Details einer Einzelhandels-Sondersteuer per Regierungsverordnung veröffentlich. Steuersubjekte sind Einzelhandelsunternehmen – unabhängig von der Art des Vertriebes und der steuerlichen Ansässigkeit, d.h. sie betrifft auch ausländische Online-Händler.

Die Sondersteuer selbst ist progressiv und hängt von der Höhe der Netto-Umsatzerlöse des Vorjahres ab:

  • unter HUF 500 Mio. beträgt die Steuer 0 %, die betroffenen KMU-s müssen auch keine diesbezügliche Steuererklärung einreichen
  • für Umsatzteile zwischen HUF 500 Mio. und HUF 30 Mrd. beträgt die Steuer 0,1 %,
  • für Umsatzteile zwischen HUF 30 Mrd. und HUF 100 Mrd. beträgt die Steuer 0,4 % und
  • für Umsatzteile über HUF 100 Mrd. beträgt die Steuer 2,5 %.

Betroffene Unternehmen müssen eine monatliche Vorauszahlung leisten, zuerst am 31. Mai 2020. Zu diesem Termin ist auch eine erste Erklärung einzureichen. Da die Höhe der Steuer sich an den Vorjahresumsatzdaten orientiert sind Unternehmen, deren Handelsumsatz im Vergleich zur gleichen Periode des Vorjahres um mindestens 40 % zurückgegangen ist, berechtigt, eine Ermäßigung zu beantragen. Ein generelles Steuerermäßigungsansuchen können jene Unternehmen einreichen, deren Umsatz krisenbedingt so stark zurückgegangen ist, dass die Sondersteuer die Höhe der Steuervorauszahlungen des aktuellen Steuerjahres nicht erreicht.

Need help?

Contact us!