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Tax News Ungarn: Neuregelung der Sozialversicherung

28.02.2020

Im Zuge der Neuregelung der Sozialversicherung im Rahmen eines neuen Gesetzes wird das Gesetz Nr CXXII aus 2019 über die „zur Sozialversicherung Berechtigten sowie über die Deckung von Sozialversicherungsleistungen“ am 1. Juli 2020 in Kraft treten. Ab diesem Datum treten das frühere Gesetz (LXXX. 1997) und die Regierungsverordnung 195/1997 (XI.5.) außer Kraft.

Es entsteht ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 18,5%, der sich aus den bisherigen Renten-, Sach- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie dem Arbeitsmarktbeitrag zusammensetzt. Die Höhe des vom Versicherten zu zahlenden Beitrags ändert sich daher nicht. Es gibt jedoch Fälle, in denen sich die Beitragspflicht gegenüber der Vorperiode erhöht. Durch die Eliminierung des Arbeitsmarktbeitrags werden sich die Verbindlichkeiten von Werkvertragsnehmern und nicht vollzeitbeschäftigten Unternehmern bzw. und Selbstständigen von 17% auf 18,5% erhöht. Der Pensionsbeitrag beträgt unverändert bei 10 %. Dies ist nötig, weil in der Zukunft nach einigen Leistungen weiterhin nur Pensionsbeitrag zu entrichten ist (z.B. Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Arbeitslosengeld usw.).

Die Vorschriften zur Mindestbeitragsgrundlage ändern sich und werden auf Arbeitnehmer ausgedehnt. Im Arbeitsverhältnis beträgt die Beitragsgrundlage mindestens 30 % des Mindestlohns, während für Einzelunternehmer und Unternehmer der Minimallohn als Beitragsgrundlage gilt.

 

Die Familienbeitragsermäßigung kann auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag (18,5 %) angerechnet werden. Bisher sind bis zu 17 % möglich.

Rentner bekommen nicht nur nach dem Arbeitsverhältnis eine Beitragsbefreiung, sondern auch für andere Beschäftigungsformen (zB Auftragsverhältnis).

Ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der monatliche Krankenversicherungsbeitrag von HUF 7.500 auf HUF 7.710 (HUF 257 pro Tag).

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