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Tax News Ungarn - Regelungen für in andere EU-Mitgliedstaaten entsendete ungarische Mitarbeiter

Entsendung, EU-Mitgliedstaaten, Dienstnehmer, Beamten, Auftragsverhältnis, Werkvertrag
03.09.2014

Die EU-Verordnungen sind auch in diesem Fall maßgebend. Die detaillierten Regelungen über die Implementierung der EU-Vorschriften in Ungarn sind in der Regierungsverordnung 195/1997 (im Folgenden: die Verordnung), welche zum Gesetz LXXX des Jahres 1997 erlassen wurde, enthalten. Als „Arbeitnehmer“ im Sinne der Verordnung gelten typischer weise Dienstnehmer, Beamten oder im Auftragsverhältnis (Werkvertrag) beschäftigte Personen.

Nachweis der Entsendung

Der Arbeitnehmer kann während der Entsendung nur auf Antrag im ungarischen Sozialversicherungssystem bleiben. Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Entsendung mittels eines offiziellen Formulars einen Versicherungsbestätigungsantrag an die zuständige Gesundheitsbehörde stellen. Der Antrag wird innerhalb von 30 Tagen beurteilt, und sofern die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden, wird das ungarische Versicherungsverhältnis mit dem Formular „A1“ bestätigt, welches für maximal 24 Monate gelten kann.

Wenn der Arbeitnehmer wiederholt in denselben EU Mitgliedstaat entsendet wird, dann kann nur dann ein A1-Formular beantragt werden, wenn zwischen beiden Entsendungen mindestens 60 Tage vergangen sind. Aufeinanderfolgende Entsendungen in verschiedene Mitgliedstaten sind voneinander unabhängig zu betrachten.

Voraussetzungen der Entsendung

In der Verordnung ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber im Inland eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben muss. Diese Voraussetzung wird erfüllt:

  • wenn der Anteil der im Inland tätigen Mitarbeiter 25% der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl erreicht, oder
  • wenn der Arbeitgeber eine ausländische Betriebsstätte hat und der Anteil des aus der inländischen Tätigkeit erzielte Einkommen im Wirtschaftsjahr vor der Entsendung 25% erreicht, oder
  • der Arbeitgeber Tatsachen oder Umstände nachweisen kann, die eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vermuten lassen, oder
  • der Arbeitgeber einen mindestens 25%igen Anteil an einem Unternehmen hat, welches die Voraussetzung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt, oder diese Bedingungen von seinem Rechtsvorgänger erfüllt wurden.

Die Voraussetzung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit muss nicht geprüft werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an ein verbundenes Unternehmen entsendet (hier gilt die Definition des Rechnungslegungsgesetzes).

Das ungarische Recht kann nicht angewendet werden, wenn

  • der Arbeitgeber eine Vorgesellschaft ist, oder
  • während der Entsendungsdauer im Inland nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Aufgaben im Zusammenhang der Führung und der administrativen Verwaltung ausüben,
  • der Arbeitnehmer keine mindestens 30 tägige kontinuierliche Versicherung vor der Entsendung aufweisen kann,
  • der Arbeitnehmer früher in denselben Staat für 2 Jahre entsendet wurde und seit Ende der Entsendung noch keine 60 Tage vergangen sind,
  • die Entsendung nur erfolgte, damit das Unternehmen im Empfängerland den Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen überlässt oder in einen anderen Mitgliedstaat weiter entsendet,
  • der Arbeitnehmer über den längst möglichen Zeitraum hinaus im selben Arbeitsbereich weiterbeschäftigt wird, bzw. der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen im Empfängerland einen Dienstvertrag abschließt.

Feststellung von Ausnahmen

Bei der OEP (Nationale Krankenkasse) kann eine Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung der (ungarischen) Sozialversicherung beantragt werden, wenn die voraussichtliche Zeitdauer der Entsendung die 24 Monate übersteigt und der Arbeitnehmer weiterhin im ungarischen Versicherungssystem bleiben möchte. Dieses ist möglich, wenn die einzelnen Voraussetzungen der Entsendung erfüllt werden und die Feststellung der Ausnahme mit besonderen Umständen begründet wird. Diese Umstände müssen von dem Antragsteller nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass in diesem Fall außer der Zustimmung der OEP auch die Zustimmung des anderen betroffenen Mitgliedstaats benötigt wird und das A1 Formular für maximal 5 Jahre ausgestellt werden kann.

Tätigkeit in mehreren EU Mitgliedstaaten

Ein Arbeitnehmer, der bei einem oder mehreren Arbeitgeber angestellt ist und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, ist im Wohnsitzmitgliedstaat versichert, wenn er dort eine bedeutende Tätigkeit ausübt. Im Sinne der Verordnung ist dies in Ungarn dann der Fall, wenn die mit der inländischen Tätigkeit verbundene Arbeitszeit oder der Arbeitslohn 25% der Gesamtarbeitszeit oder des Arbeitslohns erreicht. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, dann gelten die folgenden Regelungen:

  • Wenn der Arbeitnehmer einen Dienstgeber hat, dann ist er im Mitgliedstaat des Sitzes des Arbeitgebers versichert.
  • Wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat, diese aber in einem Mitgliedstaat ihren Sitz haben, dann ist er in diesem Mitgliedstaat versichert.
  • Der Arbeitnehmer bleibt im Versicherungssystem des Wohnsitzlandes, wenn er mehrere Arbeitgeber mit Sitz in zwei Mitgliedstaaten hat und einer der Sitze im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu finden ist.
  • Die Regelungen des Wohnsitzstaates sind auch dann anzuwenden, wenn von mehreren Arbeitgebern mindestens zwei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Wohnsitzstaat haben. 

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