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Tax News Ungarn - Sozialbeitragsteuer

09.10.2018

Ab dem 1. Januar 2019 wird ein eigenes Gesetz über die ungarische Sozialbetragsteuer in Kraft treten, welches dann auch den Gesundheitsbeitrag umfasst. Das neue Gesetz übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der bestehenden Gesetze unverändert. Der Kreis der steuerpflichtigen Einkünfte entspricht jenen Tatbeständen, für die bereits jetzt Sozialbeitragsteuer und Gesundheitsbeitrag zu entrichten sind. 

Die wichtigsten Änderungen sind Folgende:

Der Steuersatz wird einheitlich 19,5 % betragen. Dieser Satz gilt auch für jene Einkommen welches heute noch mit 14% besteuert werden (zum Beispiel Dividenden, Kursgewinne, aus Unternehmen entnommenes Einkommen). Bei diesen Einkommen wird die Obergrenze geändert. Statt der bisherigen Grenze von THUF 450 muss die Sozialbeitragsteuer solange bezahlt werden, bis das sozialbeitragsteuerpflichtige Einkommen das 24- fache des Minimallohnes erreicht (einzelne einkommensteuerlich begünstigte Zuwendungen, wie die außergehaltlichen Zuwendungen und die sonstigen definierten Zuwendungen sowie auch die  Zinsbegünstigung fallen nicht darunter). Eine Reduzierung des Steuersatzes ist unterjährig zu erwarten.

Der Kreis der Ermäßigungen der Sozialbeitragsteuer wird ab 2019 auch geändert: Die Begünstigungen der in sog. „freien Unternehmenszonen“ tätigen Unternehmen werden nicht mehr gewährt. Mehrere Begünstigungen werden zusammengezogen und es werden neue Begünstigungen in Kraft treten, die folgende Personen bzw. Tätigkeiten betreffen:

  • Berufstätige ohne Fachausbildung, und in der Landwirtschaft Beschäftigte;
  • Personen, die in den Arbeitsmarkt eintreten;
  • Frauen mit drei oder mehr Kindern, die in den Arbeitsmarkt eintreten;
  • Unternehmer und Arbeitnehmer mit veränderter Arbeitsfähigkeit;
  • öffentliche Angestellte;
  • Forscher;
  • F & E-Aktivitäten.

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